Wie weit reicht die Auskunfts- und Informationspflicht des Auftraggebers?

Basierend auf dem allgemeinen vergabe-rechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung hat ein öffentlicher Auftraggeber sämtlichen Bietern im gesamten Verfahrensverlauf die gleichen Informationen zum Vergabeverfahren und den zu vergebenden Leistungen offenzulegen. Dies betrifft anerkanntermaßen grundsätzlich auch solche Auskünfte, die auf Bieteranfragen hin erfolgen. In diesem Zusammenhang hatte sich kürzlich die Vergabekammer Sachsen (VK) mit der Frage zu befassen, wie weit diese Auskunftspflicht reicht und in welchem Umfang konkrete Bieteranfragen dem gesamten Bieterstamm oder lediglich gegenüber dem konkret fragenden Bieter zu beantworten sind. Diesbezüglich geht die Vergabekammer grundsätzlich von einem weiten Umfang bezogen auf zusätzliche Auskunftserteilungen aus, um weitestgehend eine Beschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verhindern (Beschluss vom 24.08.2016 -1/SVK/017-16).

 

Sachverhalt

Gegenstand der vergaberechtlichen Entscheidung war ein offenes Verfahren betreffend die Beauftragung von Wachdienstleistungen. Die Antragstellerin hatte sich an diesem Verfahren beteiligt und erst auf der Grundlage des Vorabinformationsschreibens umfängliche Rügen, insbesondere zur vermeintlich mangelhaften Leistungsbeschreibung und zum behauptet fehlerhaften Vorabinformationsschreiben, erhoben. Nach gewährter Einsicht in die Vergabeakte wurden diese Rügen um den Vorhalt einer nicht hinreichenden Bieterinformation ergänzt. Insoweit ergab sich aus der Vergabeakte, dass mehrere Bieteranfragen gestellt wurden, die nicht allen Bietern gegenüber bekanntgemacht oder beantwortet worden sind. Allerdings erfolgte auf eine Bieteranfrage eine Anpassung der Vergabeunterlagen. Eine Information über die Bieterfrage als Anlass der Korrektur unterblieb, vielmehr ergab sich diese lediglich mittelbar aus der Dokumentation.

 

Entscheidung

Hinsichtlich der geltend gemachten Rüge der unzureichenden Bieterinformation hatte der Antragsteller Erfolg. Insoweit wies die VK noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz Antworten auf Bieterfragen – soweit sie über das individuelle Interesse des fragenden Bieters hinausgehen und auch für übrige Bewerber von Bedeutung sein können – den anderen Bietern zeitgleich und im selben Umfang bekanntzumachen sind. Die Bieterinformation muss somit allseitig erfolgen und darf nicht individuell ausgestaltet sein. Letzteres ist allenfalls zulässig, wenn es sich um Informationen handelt, die offen-sichtlich das individuelle Missverständnis eines Bieters betreffen, die allseitige Beantwortung der Frage Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzen oder die Identität des Bieters preisgeben würde.

 

Im Gegensatz dazu sind solche Auskünfte allgemein für alle Bieter sachdienlich, wenn sie objektiv mit der Sache zu tun haben und Missverständnisse ausräumen oder Verständnisfragen zu den Vergabeunterlagen beantworten. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Bieterfrage zur Änderung der Vergabeunterlagen geführt hat. Dabei ist die Bieterfrage nicht nur als ein Akt zu sehen, der lediglich das Interesse des Fragenden selbst berührt. Vielmehr kann gerade auch das bei den betreffenden Bietern vorhandene Missverständnis, das konkret zur Änderung der Vergabeunterlagen geführt hat und sich regelmäßig aus der konkreten Frage ergibt, für die übrigen Bieter von erheblicher Bedeutung sein. Nicht ausreichend ist es insofern, lediglich die Änderung der Vergabeunterlagen mitzuteilen, ohne den Umstand zu nennen, dass eine Bieterfrage für diese ursächlich war.

 

Praxishinweise

Die Entscheidung der VK macht einmal mehr deutlich, wie weitgehend das Gebot der allseits umfassenden Bieterinformation ist. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zur Wahrung der Chancengleichheit ist somit durch die öffentlichen Auftraggeber vorsorglich eine uneingeschränkte Offenlegung sämtlicher zusätzlichen Auskünfte und Informationen vorzunehmen. Lediglich in den genannten Einzelfällen der Betroffenheit von Individualinteressen, insbesondere der möglichen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der Preisgabe des Bieters, können Individualbeantwortungen von Bieterfragen erfolgen. Allerdings dürfte selbst dann abzuwägen sein, welcher Teil der Information schützenswert ist.

 

In diesem Zusammenhang ist sowohl dem Auftraggeber als auch dem Bieter trotz der grundsätzlich bekannten Vergaberechtsthematik eine erhöhte Achtsamkeit zu empfehlen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die in Vormarsch befindliche Durchführung von elektronischen Vergaben. Diese erfordert, dass entsprechende Informationsschreiben künftig ausschließlich über die jeweils genutzten Vergabeportale online gestellt werden. Hier ist der Bieter selbst gefragt, sich die jeweiligen Informationen und Auskünfte über seinen Zugang zu beschaffen. Gleichzeitig muss der Auftraggeber aber den elektronischen Zugang zu den Informationen bezüglich aller Bieter gewährleisten, ohne dass er eine Kontrolle wie bisher über den tat-sächlichen Abruf der Information erhält.

 

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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