Wer bringt das Wasser zurück?

Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei der Überprüfung von Versorgungseinstellungen wegen nicht bezahlter Wasserversorgungsentgelte, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.05.2011, 8 AV 1/11

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 VwGO mit der Frage beschäftigt, welches Gericht für die Entscheidung zuständig ist, wenn in einem durch satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang begründeten Wasserversorgungsverhältnis die Versorgung eines Grundstücks mit Trinkwasser nach § 33 Abs. 2 AVBWasserV wegen rückständiger Zahlungen auf die mit Wasserrechnung erhobenen Wasserversorgungsentgelte eingestellt werden soll.

 

In der Wasserversorgungssatzung eines Zweckverbandes ist geregelt, dass die im Verbandsgebiet gelegenen, durch die Wasserversorgungsanlage erschlossenen Grundstücke an die leitungsgebundene Wasserversorgungsanlage anzuschließen sind und der gesamte Bedarf an Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes zu decken ist. In der Wasserversorgungssatzung ist weiter geregelt, dass sich die Trinkwasserversorgung einschließlich der Lieferbedingungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), den Ergänzenden Bestimmungen und den Allgemeinen Tarifen des Zweckverbandes für die Versorgung mit Trinkwasser bestimmt. Nach den Tarifen des Zweckverbandes werden für die Trinkwasserversorgung privatrechtliche Entgelte erhoben.

 

Der Eigentümer eines an die Anlage angeschlossenen Wohngrundstücks wendet sich in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Androhung des Zweckverbandes, die Versorgung seines Grundstücks mit Trinkwasser nach Mahnung rückständiger Wasserversorgungsentgelte und Androhung nach § 33 Abs. 2 AVBWasserV einzustellen.

 

Das Verwaltungsgericht hält sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das nach seiner Auffassung zuständige Amtsgericht. Das Amtsgericht lehnt die Übernahme des Rechtsstreits ab. Nach Rückgabe der Sache hat das Verwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 VwGO das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Amtsgericht als zuständiges Gericht für die Entscheidung über den begehrten Rechtsschutz gegen die Einstellung der Versorgung bestimmt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht prüft in seiner Entscheidung, ob die Einstellung der Versorgung dem Verwaltungsrecht oder dem Zivilrecht zuzuordnen ist.

 

Hier hat der Zweckverband seine Satzung so gestaltet, dass der Anschluss- und Benutzungszwang und das damit einhergehende Anschluss- und Benutzungsrecht durch die Wasserversorgungssatzung öffentlich-rechtlich geregelt sind. Die nähere Ausgestaltung des Wasserversorgungsverhältnisses und die Erhebung von Versorgungsentgelten richtet sich dagegen nach ausdrücklicher Satzungsregelung nach den allgemeinen Versorgungsbedingen für die Wasserversorgung in der AVBWasserV und den Tarifen. Damit ist das öffentlich-rechtlich begründete Wasserversorgungsverhältnis hier privatrechtlich ausgestaltet.

 

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Unterbrechung der Trinkwasserlieferung wegen Zahlungsrückstandes nicht den grundsätzlichen satzungsgemäßen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Anschluss seines Grundstücks an die Trinkwasserversorgungsanlage, sondern die Lieferung von Trinkwasser und die Erhebung von Entgelten aus dem nach § 2 AVBWasserV abgeschlossenen zivilrechtlichen Versorgungsvertrag. Die Einstellung der Versorgung nach § 33 Abs. 2 AVBWasserV bei Zahlungsverzug ist damit privatrechtlicher Rechtsnatur.

 

Da sich der Rechtsweg nach der Natur des streitigen Rechtsverhältnisses und nicht nach der rechtlichen Einordnung einer Partei bestimmt, ist hier der Zivilrechtsweg gegeben und das Amtsgericht zur Prüfung und Entscheidung über die Einstellung der Versorgung berufen.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert