Zur Stärkung des Klagerechts von Umweltverbänden, Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.05.2011, C-115/09
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2011 (C-115/09) die Klagerechte von Umweltverbänden gegen umweltrelevante Vorhaben gestärkt.
Auslöser für die Entscheidung des EuGH war eine Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen das Trianel- Steinkohlekraftwerk im westfälischen Lünen. In dem Verfahren ging es um die Frage, inwieweit Umweltverbände bestimmte Anlagengenehmigungen gerichtlich angreifen können.
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz beschränkt die Klagerechte von Umweltverbänden auf Vorschriften, die Rechte Einzelner begründen können. Dazu gehören wenige Regelungen des Umweltrechts, wie z.B. Immissionswerte. Die Mehrheit umweltrechtlicher Regelungen, wie z.B. Emissionswerte, dienen dagegen allein dem Schutz der Allgemeinheit, nicht aber dem individuellen Schutz der Nachbarn vor den Auswirkungen umweltrelevanter Vorhaben. Die EuGH-Generalanwältin Sharpston hatte das deutsche System in ihren Schlussanträgen daher bereits als „Ferrari mit verschlossenen Türen“ bezeichnet.
Der EuGH hat diese Türen nunmehr weit geöffnet und die Beschränkung des Verbandsklagerechts für unionsrechtswidrig erklärt. Danach können Umweltverbände ab sofort die Einhaltung aller für die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Umweltregelungen gerichtlich überprüfen lassen – auch wenn sie allein dem Interesse der Allgemeinheit dienen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die betroffenen Vorschriften im EU-Umweltrecht wurzeln.
Für Vorhabenträger führt dies zu einem signifikant erhöhten Klagerisiko. An Bedeutung gewinnt daher die rechtssichere und gerichtsfeste Vorbereitung und Zulassung umweltrelevanter Vorhaben.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte