Die Richtlinie 2008/99 des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 19.11.2008 hat das Ziel, einen europaweiten Mindeststandard für Umweltdelikte vorzugeben. Für die Umsetzung in das nationale Recht wurde den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 26.12.2010 eingeräumt. Das Bundesministerium der Justiz hat nun einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt.
In der Begründung dieses Referentenentwurfs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das deutsche
Umweltstrafrecht bereits im Wesentlichen den Vorgaben der europäischen Richtlinie entspreche, gleichwohl werden einschneidende Änderungen in Vorschlag gebracht.
Luftverunreinigung gem. § 325 StGB
Der sog. Emissionstatbestand des § 325 Abs. 2 StGB verlangt in objektiver Hinsicht bisher eine „grobe Pflichtwidrigkeit“. Eine solche grobe Pflichtwidrigkeit wird dann bejaht, wenn die jeweilige Pflicht in besonders schwerem Maße verletzt wird oder der Verstoß sich gegen eine besonders gewichtige Pflicht richtet.
Das Merkmal „grob“ soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gestrichen werden, so dass zukünftig ein rein fahrlässiges Handeln für die Erfüllung des Tatbestandes ausreicht. Die bisherige Fassung des § 325 StGB beschränkt die Anwendung des Straftatbestandes der Luftverunreinigung auf solche Emissionen und Immissionen, die durch den Betrieb einer Anlage verursacht werden. In einen neu einzufügenden dritten Absatz soll eine Luftverunreinigung ohne einen solchen Anlagenbezug zukünftig gleichermaßen strafbewehrt sein.
Unerlaubter Umgang mit Abfällen gem. § 326 Abs. 1 StGB
Durch die Streichung des Merkmals „gefährlich“ in der Bezeichnung des Straftatbestandes soll hervorgehoben werden, dass alle Abfälle – unabhängig von der abfallrechtlichen Differenzierung zwischen gefährlich und nicht gefährlich – erfasst werden, die in § 326 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB genannt werden.
Darüber hinausgehend werden die bisher in § 326 Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen in der Form erweitert, dass nunmehr ausdrücklich auch das Einsammeln und die innerstaatliche Beförderung von Abfällen erfasst werden sollen. Zudem nennt der Referentenentwurf auch das Handeln und Makeln mit Abfällen als Tathandlungen.
Unerlaubte Verbringung von Abfällen gem. § 326 Abs. 2 StGB
Die wohl weitreichendste Änderung dürfte jedoch der Straftatbestand der unerlaubten Verbringung von Abfällen gem. § 326 Abs. 2 StGB erfahren.
Die geplante Neufassung dieses Straftatbestandes sieht vor, dass in einem neuen § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB jegliche illegale Verbringung von Abfällen i.S.d. Artikel 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen unter Strafe gestellt wird.
Dies bedeutet nichts anderes, als dass die bisherige Beschränkung auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Notifizierung respektive Zustimmung aufgehoben und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Verbringung von grün gelisteten Abfällen zur Verwertung in den Fällen erfasst wird, in denen die Abfallverbringung sachlich nicht den Angaben in dem Anhang VII Dokument entspricht. Sind die Angaben in dem Anhang VII Dokument beispielsweise im Hinblick auf den Abfallschlüssel oder den Entsorgungsweg fehlerhaft, kann dies grundsätzlich strafbewehrt sein.
In dem Referentenentwurf wird zu dieser Ausweitung lediglich angemerkt, dass Bagatellfälle dadurch ausgeschlossen seien, dass die Verbringung dieser Abfälle nur dann strafbar sei, wenn sie nicht in unerheblicher Menge erfolge.
Der bisherige Straftatbestand der Verbringung von gefährlichen Abfällen i.S.d. § 326 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB soll dann durch § 326 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst werden, wobei sich die Frage aufdrängt, ob dieser Straftatbestand in Anbetracht der aufgezeigten Reichweite des § 326 Abs. 1 Nr. 1 StGB überhaupt noch Anwendung finden wird.
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen gem. § 327 StGB
Schließlich beabsichtigt der Gesetzgeber, den Straftatbestand des unerlaubten Betreibens von Anlagen insofern zu erweitern, als auch das Betreiben von Anlagen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfasst wird.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte