Verpflichtung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten auch für fremde Altgeräte auf eigene Kosten

Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 – 7 C 20.08

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz hat in der Vergangenheit bereits vielfältige Auseinandersetzungen über den Vollzug der Rücknahmeverpflichtungen, insbesondere auch über die Häufigkeit der Inanspruchnahme zur Rücknahme verpflichteter Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten nach der Berechnung entsprechend dem Marktanteil mit Hilfe des dazu von der Gemeinsamen Stelle angewendeten Algorithmus ausgelöst. In diesem Fall geht es insbesondere um die Verpflichtung zur Rücknahme auch nicht zur Produktpalette des Herstellers gehörender Altgeräte.

Die Klägerin hat als Herstellerin qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer die Anordnung der Stiftung Elektro-Altgeräte- Register, einen gefüllten Behälter der Sammelgruppe 3 („Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik“) abzuholen und der weiteren Entsorgung zuzuführen sowie einen leeren Behälter im Austausch zur Verfügung zu stellen, mit der Klage angegriffen. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass aufgrund der im Elektro- und Elektronikgerätegesetz vorgesehenen Einteilung bei der Sammlung von Altgeräten in fünf Gerätegruppen und dem daran anknüpfenden Berechnungssystem von dem Verpflichteten auch Geräte entsorgt werden müssten, die nicht der eigenen Produktpalette entstammten und auch keine Ähnlichkeit mit den von ihm hergestellten Geräten aufweisen würden. Die festgelegte Anzahl der Sammelgruppen sei zu niedrig und zu undifferenziert. Das Berechnungssystem sei nicht transparent und benachteilige die Hersteller qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit übergeordnetem Gemeinschafts- und Verfassungsrecht festgestellt. Nach dem gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Verursacherprinzip sei es gestattet, einem Hersteller die Kosten für die Entsorgung fremder Geräte aufzuerlegen. Auch seien diese Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar, weil nur auf diese Weise die nach dem Gesetzeszweck aus Gründen des Umweltschutzes gebotene umfassende Altgeräteentsorgung erreicht werden könne. Diese Verpflichtung sei zudem finanziell zumutbar, da sie am Marktanteil des jeweiligen Herstellers mit zusätzlichen Kompensationsmöglichkeiten ausgerichtet sei. Nur eingeschränkt wegen des dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungsspielraums sei die Zuordnung der Altgeräte zu Gerätegruppen gerichtlich nachprüfbar, die zulässigen Grenzen seien dabei jedoch nicht überschritten.

Hinsichtlich der Nachprüfbarkeit der konkreten Berechnung der angefochtenen Abhol- und Bereitstellungsvorgänge wegen des Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer Hersteller ist das Revisionsgericht allerdings der vorinstanzlichen Beurteilung nicht gefolgt. Zur bislang unterbliebenen Prüfung der angefochtenen Bescheide ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen worden.

Die Entscheidungsgründe liegen bislang noch nicht vor, so dass eine weitere kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil einem nachfolgenden Beitrag vorbehalten bleibt. Es bleibt außerdem abzuwarten, zu welchem Ergebnis der Verwaltungsgerichtshof bei der weiteren Nachprüfung der angefochtenen Bescheide kommen wird.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert