Urbane Gebiete, Anpassung der TA Lärm und flankierende Regelungen zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie

Am 09.03.2017 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf der Bundesregierung eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ (BT-Drs. 18/10942) nach Maßgabe der Empfehlungen des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 08.03.2017 (BT-Drs. 18/11439) beschlossen.

Neben Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU – es handelt sich um die „Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten“ – im Baugesetzbuch (BauGB) sieht der Gesetzentwurf u.a. die Einführung einer neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vor. Nach dem Willen der Bundesregierung sollen in „Urbanen Gebieten“ künftig Immissionsrichtwerte von bis zu 63 dB (A) tags und 48 dB (A) nachts zulässig sein. Zu diesem Zweck soll in einem parallelen Normsetzungsverfahren die TA Lärm angepasst werden.

Schließlich enthält der Gesetzesentwurf flankierende Regelungen zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie.

Urbane Gebiete

Hierbei handelt es sich um eine neue Gebietskategorie, welche in die BauNVO eingeführt werden soll. Urbane Gebiete dienen demnach „dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichwertig sein.“

Zulässig sind im Einzelnen Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, und Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Mit dieser neu geschaffenen Baugebietskategorie soll ermöglicht werden, unter Vermeidung von Flächenneuinanspruchnahmen die Innenentwicklungspotenziale von Städten zu nutzen, indem in Innenstadtlagen zusätzliche Möglichkeiten eines Nebeneinanders von schutzbedürftiger Wohnnutzung einerseits und gewerblicher Nutzung andererseits ermöglicht werden.

Anpassung der TA Lärm

Zur Regelung der hierdurch hervorgerufenen Konfliktpotentiale hinsichtlich des Lärmschutzes soll in der TA Lärm, wie dem Entwurf der Bundesregierung zu deren Änderung vom 30.11.2016 (BR-Drs. 708/16) entnommen werden kann, flankierend ein eigenständiger Immissionsrichtwert für Urbane Gebiete in Höhe von 63 dB (A) tags und 48 dB (A) nachts eingeführt werden; dieser würde damit den Immissionsrichtwert für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB (A) nachts um 3 dB (A) überschreiten.

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Gesundheitsausschuss sowie der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung haben dem Bundesrat dagegen empfohlen (BR-Drs. 708/1/16 vom 21.03.2017), entweder für Urbane Gebiete die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 60/45 dB (A) zu übernehmen, oder aber jedenfalls den Nachtrichtwert von 48 dB (A) auf 45 dB (A) herabzusetzen. Begründet wird dies u.a. damit, dass nach der Rechtsprechung ein Richtwert über 45 dB (A) nachts einen Verstoß gegen das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) darstellen würde.

Dazu ist allerdings anzumerken, dass die Rechtsprechung – auch des Bundesverwaltungsgerichts – schon jetzt bei Anwendung der Gemengelageregelung nach Nr. 6.7 TA Lärm in Ausnahmefällen Überschreitungen des Nachtrichtwerts von 45 dB (A) zulässt.

Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie

Als flankierende Regelungen zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie, die bisher überwiegend im BImSchG erfolgt ist, sollen in § 9 BauGB Ergänzungen aufgenommen werden. Danach sollen in Bebauungsplänen gezielte Festsetzungen für bauliche und sonstige technische Maßnahmen an Gebäuden ermöglicht werden, die der Vermeidung oder Verminderung der Folgen von Störfällen dienen. Durch einen neuen § 9 Abs. 2 c) BauGB soll zudem eine Steuerungsmöglichkeit für die Ansiedlung von Nutzungen bzw. Gebäuden in der Nähe von Störfallbetrieben geschaffen werden.

Schließlich soll die Anwendbarkeit des vereinfachten und des beschleunigten Verfahrens (§§ 13, 13 a) BauGB) sowie der Satzungsverfahren nach §§ 34, 35 BauGB ausgeschlossen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Aufstellung der jeweiligen Pläne bzw. Satzungen das Abstandsgebot zu beachten ist.

Ausblick

Nach Verabschiedung des Gesetzesentwurfs durch den Bundestag bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat von seinem Einspruchsrecht Gebrauch macht – und damit das Gesetzgebungsverfahren in die weitere politische Auseinandersetzung geht –, oder ob das Gesetz wie vom Bundestag beschlossen in Kraft treten kann.

Besonders spannend wird sein, ob die zwecks immissionsschutzrechtlicher Flankierung der neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ parallel zum vorbezeichneten Gesetzgebungsverfahren vorgesehenen Änderungen der TA Lärm, namentlich ein Immissionsrichtwert von 48 dB (A) nachts, im weiteren Verfahren zur Anpassung der TA Lärm die erforderliche politische Mehrheit im Bundesrat finden werden.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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