Die Verteilung der Entsorgungszuständigkeit zwischen Kommunen und privaten Entsorgungsunternehmen ist auch nach der Altpapierentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen – häufig mit erfolgreichem Ausgang für die private Seite.
Nach der Altpapierentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009 (7 C 16.08) und der dort erfolgten restriktiven Auslegung der Voraussetzungen für die gewerbliche Sammlung von Wertstoffen aus privaten Haushalten wurde von interessierten Kreisen bereits deren Ende ausgerufen.
Zugegeben: Die Leipziger Richter haben mit ihrer engen Auslegung, insbesondere des Begriffs der gewerblichen Sammlung, die diesbezüglichen Anforderungen erheblich verschärft. Zahlreiche Kommunen haben unter Berufung auf dieses Urteil sofort vollziehbare Verbotsverfügungen erlassen.
Aber: In den gegen den Sofortvollzug dieser Verfügungen gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes haben eine Reihe von Gerichten zugunsten der privaten Entsorgungsunternehmen votiert und ihnen – mit jeweils ganz unterschiedlicher Begründung – die Fortsetzung ihrer Sammeltätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache gestattet. Prominentestes Beispiel ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25.10.2010 (10 L 274.10) zur Gelben Tonne Plus. Zu nennen sind daneben beispielsweise Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 26.05.2010 (7 ME 20/10), des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.07.2010 (14 L 372/10) sowie des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.10.2010 (17 L 1318/10 und 17 L 1330/10).