Die private Wertstofftonne als integrierte gewerbliche Sammlung?

Wenn es um die Frage der abfallrechtlichen Zulässigkeit einer privatwirtschaftlichen organisierten Wertstofftonne geht, in der Verpackungsabfälle und stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle erfasst werden, ist zunächst in den Blick zu nehmen, in welchem Verhältnis die Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zu den Regelungen in der Verpackungsverordnung stehen, insb. wenn ein System nach § 6 Abs. 3 VerpackV eingerichtet ist. Die Fragestellung ergibt sich daraus, dass in der Wertstofftonne zwei Stoffströme zusammengefasst werden, die unterschiedlichen Entsorgungszuständigkeiten unterliegen. So sind die Verpackungsabfälle den privaten Entsorgungsträgern zuzuordnen und die Nicht-Verpackungsabfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.

 

Entsorgungspflichten und Überlassungspflichten

 

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen grundsätzlich selbst verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 KrW-/AbfG zu verwerten. Soweit es um die Beseitigung von Abfällen geht, ist in § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelt, dass die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung nach § 10 KrW-/AbfG zu beseitigen haben. Bereits in § 11 Abs. 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG ist jedoch geregelt, dass dies nur gilt, soweit in den §§ 13-18 KrW-/AbfG nichts anderes bestimmt ist.

 

Dementsprechend regelt § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG für die Erzeuger oder Besitzer von bestimmten Abfällen aus bestimmten Herkunftsbereichen Überlassungspflichten und wandelt insoweit die Grundpflichten der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zu Überlassungspflichten gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern um.

 

Soweit die Überlassungspflichten greifen, gehen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die Entsorgungspflichten auf die jeweiligen öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger über.

 

Systematik der Überlassungspflichten bei Einführung einer Wertstofftonne

 

Da es im vorliegenden Zusammenhang zum einen um die Entsorgung von restentleerten Verkaufsverpackungen aus privaten Haushaltungen geht, ist insoweit die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW- /AbfG zu betrachten. Dementsprechend ist in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW- /AbfG geregelt, dass abweichend von § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG und § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet sind, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Demnach unterliegen sowohl Abfälle zur Verwertung als auch Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen dem Grundsatz nach der Überlassungspflicht. Die Frage nach der Zulässigkeit der sog. Eigenentsorgung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG bedarf im vorliegenden Zusammenhang nicht der Vertiefung, da die haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen keinen Fall der Eigenentsorgung darstellt und aus der Sicht der jeweiligen Haushaltung auch nicht als Drittbeauftragung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG anzusehen ist.

 

Ausnahmen von der Überlassungspflicht bei Einführung einer privaten Wertstofftonne

 

In § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 und 3 KrW-/AbfG sind Ausnahmen von der Überlassungspflicht geregelt. Namentlich besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle die einer sog. Rücknahme-Verordnung unterliegen (Nr. 1), die in Wahrnehmung der Produktverantwortung freiwillig zurückgenommen werden (Nr. 1a), die Gegenstand einer gemeinnützigen (Nr. 2) oder gewerblichen Sammlung (Nr. 3) sind. Soweit im vorliegenden Rahmen die haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen durch duale Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV berührt ist, steht die Ausnahme gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG in Rede. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen, soweit nicht die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger aufgrund einer Bestimmung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbfG an der Rücknahme mitwirken.

 

Die Verpackungsverordnung, einschließlich der Abstimmungsregelung in § 6 Abs. 4 VerpackV, ist eine Rechtsverordnung u.a. nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG. Soweit darüber hinaus in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG davon die Rede ist, dass die Ausnahme nur greift, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund einer Bestimmung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbfG an der Rücknahme mitwirken, ergibt sich bereits aus der zitierten Inbezugnahme der Ermächtigungsgrundlage, dass die Verpackungsverordnung jedenfalls eine solche Mitwirkung nicht vorsieht.

 

Damit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass eine Überlassungspflicht für Verpackungsabfälle aus privaten Haushaltungen aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht besteht. Die haushaltsnahe Verpackungsentsorgung ist damit aus der „Hausmüllentsorgung“ ausgegliedert und dem Verantwortungs- und Organisationsbereich der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger entzogen.

 

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das zuletzt zum Verhältnis der Regelung in § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG zu § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 KrW-/AbfG ausgeführt hat, dass die letztgenannten Vorschriften eine „Grundentscheidung zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgung des Abfalls aus privaten Haushaltungen getroffen“ haben, der gegenüber sich auch die in § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG aufgeführten Sachverhalte als im Zweifel eng auszulegende Ausnahmen vom Regelfall darstellen. Insoweit ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung zwar das Verhältnis von § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG anspricht, jedoch allein die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeregelungen in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und insbesondere Nr. 3 KrW-/AbfG näher untersucht. Dies ergibt sich unmittelbar daraus, dass Gegenstand der Entscheidung die Frage der Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW- /AbfG war.

 

Soweit der Strom Nicht-Verpackungsabfälle in der Wertstofftonne betroffen ist, greift dagegen – vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG genannten Ausnahmen – die Überlassungspflicht gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Entschließt sich der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Erfassung dieses Mengenanteils durch ein privates Entsorgungsunternehmen durchzuführen, kann dies auf Basis von § 6 Abs. 4 Satz 7 VerpackV im Rahmen der Abstimmung erfolgen. Eine derartige Miterfassung durch das private Entsorgungsunternehmen ist nicht als gewerbliche Sammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG aufzufassen, weil sich die Zuständigkeit für die Entsorgung hierdurch nicht ändert.

 
Damit ist festzuhalten, dass sich die Miterfassung von stoffgleichen Nicht-Verpackungsabfällen auf Basis von § 6 Abs. 4 Satz 4 VerpackV im Rahmen einer (privaten) Wertstofftonne nicht als integrierte gewerbliche Sammlung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darstellt. Vielmehr erweist sich die Wertstofftonne als logistische Einrichtung zur Erfassung von Abfallströmen, die verschiedenen Zuständigkeiten unterliegen. Eine andere Frage ist, wie nach der Erfassung die weitere Entsorgung unter Beachtung der verschiedenen Zuständigkeiten erfolgt (Stichwort: Sortierung, Kostenaufteilung).