Überschwemmungsschäden im Bereich von Bundesautobahnen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 21.11.2013 – III ZR 113/13 – über die Haftung des für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtigen Landes für Überschwemmungsschäden entschieden, die einem Grundstücksanlieger dadurch entstanden waren, dass anfallendes Oberflächenwasser in einen nicht ausreichend dimensionierten Graben abgeleitet wurde. Mit diesem Urteil hat der BGH die Revision des beklagten Landes gegen das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 13.03.2013 – 11 U 198/10 – zurückgewiesen. Bereits das OLG hatte für den zugrunde liegenden Fall die Schadensersatzpflicht eines Straßenbaulastträgers bei einer Überschwemmung bejaht, die durch die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verursacht worden war. Nach der Erkenntnis des BGH in dem Urteil vom 21.11.2013 hält das Urteil des OLG den Angriffen der Revision stand.

 

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist Eigentümer eines Hausgrundstücks. An diesem Grundstück führt eine Bundesautobahn vorbei. Unter dieser verläuft ein mit einem Gittertor verschlossener Wassertunnel, an den sich ein offener Ableitungsgraben anschließt. Dieser Graben weist im Anschluss an den Wassertunnel zwei Krümmungen von jeweils 90° auf. Er führt am Grundstück des Klägers vorbei.

 

Bei einem Starkregenereignis, das seltener als alle 100 Jahre vorkommt, trat Wasser aus dem Ableitungsgraben aus. Es überschwemmte das Grundstück des Klägers. Zwei auf dem Grundstück befindliche, im Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Pkws liefen mit schlammigem Wasser voll. Sie wurden dadurch wertlos. Der Kläger machte, aus eigenem und abgetretenem Recht klagend, den Schaden an den beiden Fahrzeugen geltend.

 

Schon das Landgericht und das OLG (als Berufungsgericht) hatten das beklagte Land antragsgemäß zur Leistung von Schadensersatz verurteilt.

 

Im Ergebnis sowie mit den Aussagen zur Verkehrssicherungspflicht des in Bundesauftragsverwaltung handelnden Landes und zu dessen Schadensersatzpflicht für Überschwemmungsschäden infolge eines nicht ausreichend dimensionierten, zum Straßenbauwerk gehörenden Grabens stimmt das Revisionsurteil des BGH vom 21.11.2013 mit dem vorangegangenen Berufungsurteil des OLG überein. Dennoch verdient ein wesentlicher Unterschied der beiden Urteile Beachtung. Dieser betrifft die gesetzliche Anspruchsgrundlage.

 

Das OLG hatte die Schadensersatzpflicht des Landes auf das allgemeine Recht der unerlaubten Handlungen gestützt und demgemäß die maßgebende Anspruchsgrundlage in § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. mit den §§ 31, 89 BGB gesehen. Hiervon ausgehend hat das OLG den Überschwemmungsschaden an den beiden Pkws des Klägers als kausale, rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Eigentums angesehen.

 

Der BGH hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt: Im Ausgangspunkt zutreffend sei das OLG als Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das beklagte Land für den fraglichen Abschnitt der Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtig sei. Diese Pflicht sei nicht Ausfluss der – gem. § 5 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) grundsätzlich den Bund treffenden – Straßenbaulast, sondern beruhe darauf, dass nach Art. 90 Abs. 2 Grundgesetz (GG) die Bundesfernstraßen von den Ländern verwaltet werden (so schon BGH, Urteil vom 13.06.1996 – III ZR 40/95 – und Urteil vom 17.03.1983 – III ZR 16/82). Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts hafte das beklagte Land – so der BGH – jedoch nicht nach den §§ 823, 89, 31 BGB, d.h. nach dem allgemeinen Recht der unerlaubten Handlungen, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Entscheidend hierfür ist nach der Erkenntnis des BGH, dass im Lande Nordrhein-Westfalen nach § 9 a Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG NRW) die Verkehrssicherungspflicht unter Einschluss der Bundesfernstraßen hoheitlich ausgestaltet ist.

 

In den weiteren Urteilsgründen hat der BGH bestätigt, dass das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass es das abzuleitende Wasser in den Graben eingeleitet hat. Wie in der Berufungsinstanz aufgrund der Beweisaufnahme nach sachverständiger Beratung festgestellt, sei der Entwässerungsgraben angesichts der beiden Richtungsänderungen um 90° unmittelbar an der Anschlussstelle der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn nicht (mehr) ausreichend dimensioniert gewesen; deshalb habe er nicht den Anforderungen an einen hinreichenden Überschwemmungsschutz genügt.

 

In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht hat der BGH auch die Kausalität der Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden bejaht. Dabei ist es – so der BGH – unerheblich, dass es sich bei dem schadensursächlichen Starkregenereignis um ein solches mit einer zu erwartenden Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren handelte. Denn das Berufungsgericht habe – sachverständig beraten und von der Revision unangegriffen – festgestellt, dass bei einer ordnungsgemäßen Dimensionierung des Grabens auch der Wasserzufluss aufgrund des eingetretenen Starkregenereignisses hätte abgeleitet werden können.

 

Erfolglos ist nach dem Revisionsurteil des BGH der Einwand des beklagten Landes geblieben, dass die letztlich schadenstiftenden doppelten Richtungsänderungen in dem Graben mittels der Bauleitplanung und Erschließung durch die Stadt veranlasst worden seien und dem Land nicht zugerechnet werden könnten. Nach der Erkenntnis des BGH hat der Straßenverkehrssicherungspflichtige – neben der regelmäßigen Kontrolle der Straßen – auch die ihr zugehörenden Entwässerungsanlagen regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 29.01.1968 – III ZR 158/65). Zwar kann der Eingriff der Stadt in den Entwässerungsgraben nicht dem beklagten Land haftungsrechtlich zugerechnet werden. Der BGH ist dem Berufungsgericht jedoch darin gefolgt, dass bei der gebotenen regelmäßigen Kontrolle der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn den Mitarbeitern des beklagten Landes hätte auffallen können und müssen, dass an dem Graben – in unmittelbarer Nähe der Anschlussstelle der zum Straßenkörper gehörenden Entwässerungsanlage – die beiden Richtungsänderungen vorgenommen worden waren und deshalb die Gefahr von Überschwemmungsschäden bestand. Zutreffend habe das Berufungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass das beklagte Land in einer solchen Situation gehalten ist, selbst für eine sichere Ableitung des Wassers zu sorgen oder auf die Stadt einzuwirken, den Entwässerungsgraben an die vorgenommenen Veränderungen des Grabenverlaufs in einer hochwassersicheren Weise anzupassen.

 

Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger sich kein Mitverschulden nach § 254 BGB entgegenhalten lassen müsse, ließ nach der Beurteilung des BGH keine Rechtsfehler erkennen. Beachtung verdient die Aussage des BGH, der Bürger dürfe grundsätzlich von der „Rechtmäßigkeit der Verwaltung“ ausgehen; er dürfe darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun. Er brauche zunächst nicht in Betracht zu ziehen, dass die Behörde falsch handeln werde. Dies gelte jedenfalls, solange der Bürger nicht hinreichenden Anlass zu Zweifeln hat (so schon BGH, Urteil vom 27.06.1968 – III ZR 71/66; BGH, Beschluss vom 22.02.1989 – III ZR 41/87).

 

Im Rahmen des Amtshaftungsrechts ist schließlich bedeutsam, dass nach der Erkenntnis des BGH eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes auch nicht an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte wie auch der an dessen Stelle haftende Staat dann, wenn ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (sog. Verweisungsprivileg). Dem Amtshaftungsanspruch eines infolge der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geschädigten Anliegers kann indessen nach der Rechtsprechung des BGH das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegengehalten werden (so das besprochene Urteil vom 21.11.2013 unter Bezugnahme auf die früheren Urteile des BGH vom 01.07.1993 – III ZR 167/92 – und vom 10.10.2013 – III ZR 23/12). Damit hat der BGH einen ansonsten relevanten „Fallstrick“ des Amtshaftungsrechts ausgeräumt.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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