Die Probenahme von Trinkwasser stellt das entscheidende Fundament für die Überwachung und Qualitätssicherung des wichtigsten Lebensmittels dar. Die Zuverlässigkeit der Analysenergebnisse steht und fällt mit der Repräsentativität der entnommenen Probe. Vor dem Hintergrund der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) und deren Umsetzung in die novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023) sind die Anforderungen an die Probenahme und die beteiligten Untersuchungsstellen signifikant gestiegen.
Die Rolle der Akkreditierung gemäß § 15 TrinkwV
Der zentrale Mechanismus zur Sicherstellung der Kompetenz und Unparteilichkeit bei der Trinkwasseruntersuchung in Deutschland ist die Akkreditierung.
Historisch wurde die Zulassung von Untersuchungsstellen in in §15 der alten TrinkwV geregelt. Die aktuell gültige TrinkwV 2023 setzt die hohen Qualitätsstandards fort und präzisiert sie. Eine Untersuchungsstelle, die Trinkwasserproben für die Zwecke der Verordnung entnimmt und analysiert, muss grundsätzlich akkreditiert sein. Die Akkreditierung erfolgt nach der internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17025 und wird in Deutschland durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) erteilt.
Voraussetzung Probenahme-Sachkunde
Die Probenahme ist oft die Achillesferse der Analytik. Ein fehlerhafter Probenahmevorgang kann die besten Laboranalysen wertlos machen. Daher ist die Akkreditierung der Untersuchungsstellen untrennbar mit der nachgewiesenen Sachkunde des Personals verbunden, das die Probenahme durchführt.
- Die Sachkunde erfordert spezifisches Wissen über die gängigen Normen (z. B. DIN EN ISO 19458 für mikrobiologische Probenahme) und die korrekten Abläufe zur Vermeidung von Kontaminationen und Verfälschungen.
- Die Schulung zum Sachkundelehrgang gemäß §15 TrinkwV ist für Probenehmer ein wesentlicher Baustein, um die Voraussetzungen für die Akkreditierung des Labors im Bereich der Probenahme zu erfüllen.
Die EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 und Nationale Umsetzung
Die neue EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) trat am 12. Januar 2021 in Kraft und setzte den Mitgliedstaaten eine Frist zur Umsetzung in nationales Recht bis zum 12. Januar 2023. Deutschland hat diese Vorgaben durch die umfassende Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023) umgesetzt.
Wichtige Neuerungen mit Auswirkung auf die Probenahme:
- Risikobasierter Ansatz: Die Richtlinie etabliert einen verpflichtenden risikobasierten Ansatz für die gesamte Wasserversorgungskette, von der Gewinnung bis zur Entnahmestelle. Dies erfordert eine gezieltere, auf Gefährdungsanalysen basierende Probenahme, um die identifizierten Risiken effektiv zu überwachen.
- Neue und verschärfte Parameter: Die Richtlinie führte neue chemische Parameter wie Bisphenol A und eine Pflicht zur Überwachung von PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) ein. Dies erfordert spezielle, teils aufwendigere Probenahme- und Konservierungstechniken, um die äußerst geringen Grenzwerte nachzuweisen.
- Materialanforderungen: Neue Anforderungen an Materialien mit Trinkwasserkontakt erfordern ebenfalls eine Überwachung auf eventuell migrierende Stoffe.
Die Umsetzung dieser Vorgaben in die TrinkwV 2023 bedeutet für akkreditierte Untersuchungsstellen eine kontinuierliche Anpassung ihrer Qualitätsmanagementsysteme und der Schulung ihres Personals, um die Konformität mit den verschärften rechtlichen und technischen Normen jederzeit zu gewährleisten.
Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.
