Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 01.10.2015 entschieden, dass Personengesellschaften gewerbliche Sammlungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) anzeigen und durchführen können (7 C 8.14 und 7 C 9.14). Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
In den zugrunde liegenden Fällen führten die Klägerinnen seit 2007 als Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Altpapiersammlung im Gebiet des beigeladenen Landkreises durch. Die Beklagte untersagte die Fortsetzung der gewerblichen Sammlung, weil der Beigeladene eine eigene Sammlung durchführen wolle und der Sammlung der Klägerinnen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden.
In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Arnsbach die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Berufungsinstanz, der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, hatte die Berufungen der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen, ihre Klagen seien mangels Rechtschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Denn die Klägerinnen könnten als Personengesellschaften nicht Sammler und Träger einer gewerblichen Sammlung im Sinne von § 3 Abs. 10 und Abs. 18 KrWG sein; unter Rechtschutzgesichtspunkten könnten sie daher mit den von ihnen angestrengten verwaltungsrechtlichen Verfahren keine Besserstellung ihrer Rechtspositionen bewirken.
Das BVerwG hält den vom VGH München vertretenen Ausschluss von Personengesellschaften aus dem Begriff des gewerblichen Sammlers im Sinne des KrWG für unvereinbar mit Bundesrecht. Für die Auffassung des VGH München ließen sich weder die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Normen, noch ihr Sinn und Zweck oder gesetzessystematische Erwägungen anführen.
Die praxisrelevanten Entscheidungen des BVerwG, die sich auch auf andere Personen(handels)gesellschaften, wie z.B. die GmbH & Co. KG, übertragen lassen, bestätigen die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass auch Personengesellschaften gewerbliche Sammler im Sinne des KrWG sein können (siehe hierzu die Beiträge von Oexle / de Diego / Lammers in ZUR 2014, S. 242 ff. sowie im Recycling Magazin 2014, S. 22 f.).
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte