Öffentlichkeitsbeteiligung in Corona-Zeiten – Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) in Kraft getreten

Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, welche bundesweit zur Eindämmung des Coronavirus verfügt worden sind und nach wie vor werden, wirken sich auch auf Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Um deren Fortgang unter gleichzeitiger Beachtung sowohl der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung als auch der Öffentlichkeitsbeteiligungsrechte zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) erlassen, welches zum 29.05.2020 in Kraft getreten ist. Das Gesetz ermöglicht unter anderem die Auslegung von Unterlagen im Internet und die Ersetzung von Erörterungsterminen durch Online-Konsultation oder Telefon- und Videokonferenzen. Insoweit werden die einschlägigen fachrechtlichen Verfahrensvorschriften durch das – befristet geltende – PlanSiG modifiziert.

Das PlanSiG gilt für die in Nr. 1 – 23 des § 1 PlanSiG aufgezählten Verwaltungsverfahren. Erfasst werden danach unter anderem Verfahren der Bauleitplanung, Planfeststellungsverfahren sowie immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren.

Unter den Voraussetzungen des § 2 Plan-SiG können die nach den jeweiligen Fachgesetzen vorgeschriebenen ortsüblichen und öffentlichen Bekanntmachungen durch Veröffentlichung im Internet ersetzt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG können Unterlagen im Internet ausgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Vorhabenträger verpflichtet werden, die Unterlagen in einem verkehrsüblichen Format elektronisch einzureichen. Gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG soll die nach dem jeweiligen Fachgesetz vorgeschriebene Auslegung der Unterlagen zusätzlich erfolgen, sofern dies den Umständen nach möglich ist.

§ 5 PlanSiG enthält Vorgaben zu Erörterungsterminen, mündlichen Verhandlungen und Antragskonferenzen:

Soweit die Durchführung eines Erörterungstermins in das Ermessen der Behörde gestellt ist, kann sie gemäß § 5 Abs. 1 Plan-SiG auch geltende Beschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigen und auf die Durchführung des Erörterungstermins verzichten oder eine Online-Konsultation bzw. eine Telefon- oder Videokonferenz durchführen.

Für den Fall, dass auf die Durchführung des Erörterungstermins nicht verzichtet werden kann, eröffnet § 5 Abs. 2 PlanSiG die Möglichkeit, eine sogenannte Online-Konsultation anstelle des Erörterungstermins mit physischer Anwesenheit durchzuführen.

Die zur Teilnahme am Erörterungstermin Berechtigten sind von der Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation zu benachrichtigen (§ 5 Abs. 3 PlanSiG). Gemäß § 5 Abs. 4 PlanSiG werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen elektronisch zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Informationen schriftlich oder elektronisch zu äußern.

Anstelle der Online-Konsultation kann unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 PlanSiG auch eine Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

Die Regelungen des PlanSiG sind gemäß der Übergangsregelung in § 6 Abs. 1 Plan-SiG auch auf vor Inkrafttreten des PlanSiG begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren anzuwenden.

Das PlanSiG gilt befristet. Seine §§ 1 – 5 treten gemäß § 7 Abs. 2 PlanSiG mit Ablauf.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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