Die Europäische Union hat eine neue Verordnung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung erlassen, die am 20. Mai 2024 in Kraft getreten ist und ab dem 21. Mai 2026 gilt. Diese Verordnung (EU) 2024/1157 ändert die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und bringt einige wichtige Neuerungen mit sich.
Ziele der Novelle:
- Stärkung der Kreislaufwirtschaft: Die Novelle soll die Verwertung von Abfällen innerhalb der EU fördern und die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung erschweren.
- Bekämpfung illegaler Abfallverbringung: Die Vorschriften zur Bekämpfung illegaler Abfallverbringung wurden verschärft und präzisiert.
- Vereinfachung des Verfahrens: Für bestimmte Arten von Abfallverbringungen innerhalb der EU soll das Verfahren vereinfacht werden, insbesondere durch die Einführung des elektronischen Datenaustauschs.
- Verbesserung der Rückverfolgbarkeit: Die Nachverfolgung von Abfällen soll verbessert werden, insbesondere bei nicht notifizierungspflichtigen Abfällen.
Wesentliche Änderungen:
- Verbringungen innerhalb der EU: Die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU soll durch die Umstellung auf elektronischen Datenaustausch vereinfacht werden. Die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung wird erschwert.
- Notifizierungsverfahren: Das Verfahren der Notifizierung und Zustimmung für notifizierungspflichtige Abfälle (z.B. gefährliche Abfälle) wurde konkretisiert und an den elektronischen Datenaustausch angepasst. Das beschleunigte Verfahren für Verbringungen in Anlagen mit Vorabzustimmung wurde verbessert.
- Nicht notifizierungspflichtige Abfälle: Das Verfahren für nicht notifizierungspflichtige Abfälle wurde erweitert, um die Nachverfolgung dieser Abfälle zu verbessern.
- Bekämpfung illegaler Verbringung: Die Vorschriften zur Bekämpfung illegaler Verbringung wurden ergänzt und verschärft.
Übergangsbestimmungen:
Für einige Bestimmungen der neuen Verordnung gelten abweichende Geltungsbeginne. Die Details hierzu können der Verordnung (EU) 2024/1157 entnommen werden.
Weitere Informationen:
- Verordnung (EU) 2024/1157: Der vollständige Text der Verordnung kann im Amtsblatt der Europäischen Union nachgelesen werden.
- Umweltbundesamt: Das Umweltbundesamt bietet Informationen und Materialien zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung an.
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV): Das BMUV informiert über die Novelle und die rechtlichen Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung.
Hinweis:
Diese Informationen dienen lediglich einem ersten Überblick. Die konkreten Auswirkungen der Novelle auf individuelle Fälle können von den spezifischen Umständen abhängen. Es empfiehlt sich, bei Bedarf die einschlägigen Rechtsvorschriften und die Informationen der zuständigen Behörden zu konsultieren.