Novelle des ElektroG: Inkrafttreten steht bevor – Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen

Die vom Bundestag beschlossene Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) hat am 10.07.2015 den Bundesrat passiert. Damit steht nur noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus. Das neue Gesetz wird am darauf folgenden Tag in Kraft treten.

 

Über die zentralen Inhalte der Gesetzesnovelle, wie die Einführung neuer Rücknahmepflichten für Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die mindestens über eine Verkaufsfläche von 400 m2 für solche Geräte verfügen, und die Beweislastumkehr beim Export von Elektroaltgeräten, wurde bereits berichtet. Neben diesen Neuerungen, die in der Fachöffentlichkeit schon eingehend diskutiert wurden, bringt das neue ElektroG noch einige weitere Rechtsänderungen mit sich, die Handlungsbedarf bei den betroffenen Unternehmen auslösen.

 

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die gewöhnlich in privaten Haushalten verwendet werden, müssen insbesondere Änderungen beim Garantienachweis beachten. Die Garantie, die Voraussetzung für die Registrierung ist, ist jetzt als reines Finanzierungsinstrument ausgestaltet; die bisher von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) verlangte Beauftragung eines operativen Treuhänders wird damit zukünftig entfallen. Die zulässigen Finanzierungsinstrumente, die im alten ElektroG nur beispielhaft genannt waren, werden jetzt in § 7 Abs. 2 ElektroG in der neuen Fassung (n.F.) abschließend aufgezählt. Zulässig sind danach nur noch Bürgschaften und Garantien (jeweils auf erstes Anfordern) eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die Hinterlegung von Geld nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Hinterlegungsgesetze der Länder sowie die Beteiligung an kollektiven Finanzierungssystemen, für deren Zulassung das neue ElektroG in § 37 Abs. 6 ebenfalls Regelungen vorsieht. Die bisher dem Treuhänder zugedachten operativen Aufgaben sollen zukünftig von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wahrgenommen werden (vgl. § 34 ElektroG n.F.).

 

Betroffene Hersteller müssen auf diese Rechtsänderungen zeitnah reagieren. Zwar sieht § 46 Abs. 3 ElektroG n.F. als Übergangsregelung vor, dass Garantienachweise, die nach dem alten Recht erbracht worden sind, für alle vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Verkehr gebrachten Geräte und für Geräte, die voraussichtlich bis zum 31.12.2015 in Verkehr gebracht werden, ausreichen. Spätestens für die 2016 in Verkehr gebrachten Geräte muss der Garantienachweis jedoch nach den Vorgaben des neuen ElektroG erfolgen.

 

Für Entsorgungsunternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushaltungen sowohl im Auftrag öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger als auch im Auftrag von freiwilligen Rücknahmesystemen der Hersteller sammeln, ist die Neuregelung des § 16 Abs. 5 Satz 2 ElektroG n.F. relevant: In der aktuellen Praxis kommt es vor, dass beide Sammlungen an der gleichen Annahmestelle durchgeführt werden. Ob dies zulässig ist, war im bisherigen ElektroG nicht geregelt. Die EAR ging jedoch bereits nach altem Recht davon aus, dass sich die jeweiligen Sammelstellen auf verschiedenen Grundstücken befinden müssen und hat im Falle fehlender Trennung den betroffenen Herstellern die Anrechnung von Eigenrücknahmemengen verweigert. § 16 Abs. 5 Satz 2 ElektroG n.F. verlangt nun eine solche Trennung ausdrücklich; die Rechtslage wird insoweit für die Zukunft im Sinne der EAR geklärt. Nicht geregelt sind allerdings nach wie vor die Auswirkungen etwaiger Verstöße auf die Anrechenbarkeit der freiwillig zurückgenommenen Gerätemengen. Dass es – wie die EAR meint – zulässig ist, den Herstellern trotz tatsächlicher Durchführung der Entsorgung die Anrechnung zu verweigern, bleibt damit zweifelhaft.

 

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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