Novelle der AVV – Verordnungsentwurf der Bundesregierung liegt vor

Im Zuge der Anpassung an die CLP-VO wurde Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) ersetzt. Die Ersetzung machte eine Änderung des Europäischen Abfallverzeichnisses erforderlich. Diese erfolgte durch Beschluss der Kommission vom 18.12.2014 (2014/955/EU). Das neue Europäische Abfallverzeichnis und der geänderte Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie erfordern ihrerseits eine Novellierung der Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV). Nunmehr liegt der Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung der AVV vor (Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien, BR.-Drs. 340/15 vom 12.08.2015).

Beabsichtigt ist demnach eine „1:1 Umsetzung“ des neuen Europäischen Abfallverzeichnisses.

Zu diesem Zweck wird in der AVV auf den geänderten Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie und damit auf die neuen Gefährlichkeitsmerkmale HP 1 – 15 verwiesen, welche an die Gefährlichkeitsmerkmale der CLP-VO angeglichen wurden. Dies gilt allerdings nicht für das Gefährlichkeitsmerkmal „HP 14 – ökotoxisch“. Insoweit verbleibt es bis zu einer anders lautenden Regelung auf europäischer Ebene zunächst bei der Anwendung der Kriterien, die durch die Stoffrichtlinie (Richtlinie 67/548/EG) vorgegeben sind.

In der AVV werden entsprechend den Vorgaben des Europäischen Abfallverzeichnisses drei neue gefährliche Abfallschlüssel (bestimmte Rotschlämme und Quecksilberabfälle) eingeführt. Zudem kommt es zu redaktionellen Änderungen der Abfallschlüssel.

Vorgesehen ist ferner eine Neufassung der Einleitung der Anlage zur AVV, in der unter Anderem Begriffsbestimmungen enthalten sein werden.

Im Übrigen verbleibt es bei der Regelungsstruktur, wie sie in der derzeitigen Fassung der AVV enthalten ist. Dies gilt namentlich für die Unterscheidung von gefährlichen / nicht gefährlichen Abfällen bei sogenannten Spiegeleinträgen, bei denen letztlich eine Analytik über die korrekte Einstufung entscheidet.

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Gemäß Art. 3 des Verordnungsentwurfs sollen an diesem Tag auch die „Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ (BAnz. Nr. 148a vom 09.08.2005) aufgehoben werden, weil sie durch die Novellierung der AVV gegenstandlos geworden sind.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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