Die Frage, ob Containerstandorte im Rahmen gewerblicher Sammlungen der Behörde mitzuteilen sind, haben die Verwaltungsgerichte bezogen auf die Anzeige nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ganz überwiegend verneint. Jüngst hatte sich das Verwaltungsgericht (VG) Aachen mit der Frage zu befassen, ob eine solche Auskunft auf der Grundlage der allgemeinen Überwachungsvorschriften (§§ 47 ff. KrWG) verlangt werden kann. Zuvor hatte bereits das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in gleicher Angelegenheit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entschieden. Beide Gerichte haben diese Frage grundsätzlich bejaht.
In dem der Entscheidung des VG Aachen (Urteil vom 19.06.2015, Az. 9 K 2034/13) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Behörde in einer Ordnungsverfügung Auskunft über die Aufstellorte der Container unter Benennung der Adresse und Grundstücksbezeichnung verlangt. Das Auskunftsverlangen war zunächst auf die Vorschriften über die Anzeige einer gewerblichen Sammlung und die Anforderung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gestützt worden. Erst im Laufe des Verfahrens hatte die Behörde zur Begründung des Auskunftsbegehrens auch die allgemeinen Überwachungsvorschriften herangezogen. Das VG Aachen hat dies als rechtmäßig angesehen und ausgeführt, dass die Behörde bereits im Ausgangsbescheid auch auf das Überwachungserfordernis verwiesen habe, so dass die Erwägungen, die der Ordnungsverfügung zugrunde lagen, die behördliche Entscheidung auch auf der Grundlage der neu herangezogenen Ermächtigungsgrundlage trügen.
Das Auskunftsverlangen sei rechtmäßig, weil sich die Überwachungsaufgabe der Behörde nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch auf die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder Verantwortlichen der Sammlung erstrecke. Da sich die Behörde vorliegend zum Einen mit illegal aufgestellten oder keinem Betreiber zuzuordnenden Containern konfrontiert sähe und gegen den Geschäftsführer der Klägerin zum Anderen bereits zwei Bußgelder wegen der Nutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Sondernutzungserlaubnis verhängt worden seien, sei die Behörde zur Anforderung der Standortliste berechtigt gewesen, um so zu prüfen, ob die Klägerin etwaig erforderliche Sondernutzungserlaubnisse beantragt und erhalten habe. Dabei schloss sich das VG Aachen der Ansicht an, dass im Rahmen der abfallrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung auch straßenrechtliche Aspekte relevant sind.
Die Auffassung des VG Aachens bewegt sich damit auf der Linie der etwa ein Jahr zuvor ergangenen Entscheidung des OVG NRW (Beschluss vom 05.06.2014, Az. 20 B 1396/13). Das OVG NRW hatte auf die Weite und Offenheit des Wortlauts des § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG verwiesen und ausgeführt, dass die Überwachung nach Maßgabe von § 47 KrWG auf die Einhaltung aller abfallrechtlich relevanten Vorschriften ziele. Dies umfasse auch die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder Verantwortlichen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG.
Ob die Auskunft nach Containerstandorten auch mit der Begründung verlangt werden kann, dass die Behörde die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung zu überprüfen hat und ob straßenrechtliche Aspekte hierbei mit umfasst sind, haben beide Gerichte offen gelassen.
Für gewerbliche Sammler bedeutet dies, dass zwar im Rahmen der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG nach ganz überwiegender Auffassung die Vorlage von Containerstandortlisten nicht verlangt werden kann, diese Auskunft jedoch nach der neueren Rechtsprechung auf der Grundlage der allgemeinen Überwachungsvorschrift nach § 47 Abs. 3 KrWG gefordert werden darf; jedenfalls dann, wenn bereits Verstöße eines gewerblichen Sammlers gegen straßenrechtliche Bestimmungen aktenkundig sind.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte