Neufassung der TA Luft tritt am 01.12.2021 in Kraft

Am 23.06.2021 hat das Bundeskabinett die Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) beschlossen. Die Neufassung tritt am 01.12.2021 in Kraft. Damit geht ein jahrelanger, teilweise zäher Normsetzungsprozess mit diversen Entwurfsfassungen und Verbändeanhörungen zu Ende. Die Neufassung der aus dem Jahr 2002 stammenden Vorgängerfassung (TA Luft 2002) war vor allem zur Anpassung an den seitdem fortgeschrittenen Stand der Technik, wie er namentlich durch die verschiedenen, auf EU-Ebene veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen vorgegeben wird, erforderlich geworden.

Die TA Luft stellt nach wie vor eines der zentralen immissionsschutzrechtlichen Regelwerke zur Begrenzung von Luftschadstoffemissionen und -immissionen gewerblich-industrieller Anlagen in Deutschland dar. Sie umfasst nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlagen unterschiedlichster Branchen wie etwa der Energieerzeugung, Metallherstellung, chemischen Industrie, Abfallwirtschaft oder der Nahrungsmittelindustrie. Entsprechend umfassend und detailreich sind die Regelungen der TA Luft.

Aus der Vielzahl der Neuerungen sind im Wesentlichen die folgenden hervorzuheben; angesichts des umfassenden Regelungsansatzes der TA Luft sind die Neuerungen dabei naturgemäß branchenspezifisch und dort wiederum je nach betroffener Anlage/ihrer näheren Umgebung von unterschiedlicher Relevanz:

Immissionsseitig ist künftig in bestimmten Fällen zum Nachweis der Irrelevanz auf die sogenannte Gesamtzusatzbelastung (Nr. 2.2 TA Luft) abzustellen. Dadurch kann der Nachweis der Irrelevanz erschwert werden.

Eingeführt werden zudem neue bzw. verschärfte Immissionswerte für Schadstoffdepositionen wie Chrom, Nickel, Cadmium, PAK, Dioxine, Furane (Nr. 4.5.1 TA Luft)

Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wird in Nr. 4.3.2 i.V.m. Anhang 7 TA Luft als bundeseinheitlicher Maßstab für die Beurteilung von Geruchsimmissionen vorgegeben.

Nr. 4.8 i.V.m. Anhang 8 TA Luft enthält Regelungen für Einträge von Stickstoffen/Säuren in sogenannte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (z.B. „FRS-Gebiete“); Nr. 4.8 i.V.m. Anhang 9 regelt Stickstoffdepositionen.

Emissionsseitig werden in Nr. 5.4.8 TA Luft („besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten“) je nach Anlagentyp neue und/oder verschärfte Emissionswerte für Luftschadstoffe sowie sonstige, der Emissionsbegrenzung dienende betrieblich-technische Vorgaben gemacht. In Nr. 5.4.8 TA Luft wird ein Großteil der BVT -Schlussfolgerungen umgesetzt. Dort werden zudem Anlagentypen erstmals eigenständig geregelt (etwa Schredderanlagen, Nr. 5.4.8.9.1)

Auch als Folge der Umsetzung von BVT -Schlussfolgerungen werden sogenannten IED-Anlagen 3 Abs. 8 BImSchG) im Vergleich zu Nicht-IED-Anlagen oftmals strengere Verpflichtungen zur Messung von Luftschadstoffemissionen auferlegt.

Die neugefasste TA Luft wird – wie schon die TA Luft 2002 – eine sogenannte normkonkretisierende/ norminterpretierende Verwaltungsvorschrift sein, die keine unmittelbare Bindungswirkung für Anlagenbetreiber entfaltet. Ihre Regelungsinhalte entfalten Bindungswirkung vielmehr erst kraft nachträglicher Anordnung nach § 17 BImSchG oder durch Aufgabe in Form einer Inhalts- oder Nebenbestimmung zu einer BImSchG-Genehmigung.

Mit Blick auf laufende (Änderungs) Genehmigungsverfahren nach BImSchG ist auf die erst gegen Ende des Novellierungsprozesses eingeführte – Übergangsregelung in Nr. 8 TA Luft hinzuweisen. Danach sollen Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der TA Luft 2002 zu Ende geführt werden, wenn ein vollständiger Genehmigungsantrag vor dem Tag des Inkrafttretens der neugefassten TA Luft also vor dem 01.12.2021 – gestellt wurde.

Mit der Neufassung der TA Luft ist ein langwieriges Normsetzungsverfahren abgeschlossen worden. Die eine oder andere Neuregelung wird mit Sicherheit zu Kontroversen in der Genehmigungs- und Überwachungspraxis führen und äußerstenfalls die Verwaltungsgerichte beschäftigen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte