Neue Regeln für die Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft getreten

Mit dem am 29.07.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sollen die bundesrechtlichen Vorschriften über die UVP an die Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie (Richtlinie 2014/52/EU) angepasst werden.

Die hauptsächlichen Änderungen betreffen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die klarere Umsetzung des UVP-Rechts unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Verwaltungsgerichte das Risiko einer späteren Aufhebung von dem UVPG unterliegenden Zulassungsentscheidungen verringern.

Die wesentlichen Änderungen des UVPG betreffen die folgenden Punkte:

Erstmals werden die Angaben, die der Vorhabenträger zur Vorbereitung der Vorprüfung bei Neu- und Änderungsvorhaben vorzulegen hat, in einer eigenständigen Anlage zum UVPG – der Anlage 2 – geregelt.

Die Kriterien für die Vorprüfung werden – nunmehr in Anlage 3 UVPG – konkretisiert und erweitert. Danach ist u.a. das Zusammenwirken der Auswirkungen des Vorhabens mit den Auswirkungen bestehender oder zugelassener Vorhaben zu berücksichtigen (Anlage 3 Nr. 3.6 UVPG); ferner die Möglichkeit, die Auswirkungen des Vorhabens wirksam zu vermindern (Anlage 3 Nr. 3.7 UVPG).

Vorhabenträger können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UVPG bei lediglich vorprüfungspflichtigen Neu- und Änderungsvorhaben die freiwillige Durchführung einer UVP beantragen.

Hängt die UVP-Pflicht von dem Ergebnis einer Vorprüfung ab, hat die Behörde die Feststellung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Angaben des Vorhabenträgers zu treffen. Die Frist kann in Ausnahmefällen um bis zu sechs Wochen verlängert werden (§ 7 Abs. 6 UVPG).

Die praxisrelevante Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Änderungsvorhaben der Durchführung einer UVP bedarf, regelt nunmehr § 9 UVPG. Danach ist im Wesentlichen darauf abzustellen, ob für das Vorhaben bereits eine UVP durchgeführt worden ist oder nicht:

Ist für das Vorhaben, das geändert werden soll, bereits eine UVP durchgeführt worden, bedarf die Änderung des Vorhabens der UVP, wenn die Änderung für sich genommen die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht erreicht oder überschreitet oder eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (§ 9 Abs. 1 UVPG).

Ist für das zu ändernde Vorhaben bislang keine UVP durchgeführt worden, gelten die §§ 9 Abs. 2 und 3 UVPG, wobei es nach dem Willen des Gesetzgebers unerheblich ist, aus welchen Gründen die UVP nicht erfolgt ist. Eine UVP muss gemäß § 9 Abs. 2 UVPG durchgeführt werden, wenn das geänderte Vorhaben den maßgeblichen Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht erstmals erreicht oder überschreitet, oder aber den Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Soll ein Vorhaben geändert werden, dass nach Anlage 1 UVPG UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig ist, ohne dass in Anlage 1 Größen-, Leistungs- oder Prüfwerte vorgeschrieben sind, wird für das Änderungsvorhaben ebenfalls eine Vorprüfung durchgeführt (§ 9 Abs. 3 UVPG).

Die §§ 10 bis 13 UVPG regeln detailliert die UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben. Die Regelungen dienen der Umsetzung der UVP-Richtlinie unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGHs und der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Wesentlichen gilt für die Beurteilung kumulierender Vorhaben Folgendes:

Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein (§ 10 Abs. 4 UVPG). Kumulierende Vorhaben werden gemäß § 10 Abs. 1 bis 3 UVPG zusammen den maßgeblichen Größen- oder Leistungswerten für die unbedingte UVP-Pflicht bzw. den Werten für die Vorprüfung zugeordnet.

Andere Regeln gelten, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben, dem sogenannten „früheren Vorhaben“, nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt (§ 11 Abs. 1 UVPG):

Ist das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben bereits abgeschlossen, gilt § 11 UVPG. Die UVP-Pflichtigkeit des hinzutretenden Vorhabens beurteilt sich im Wesentlichen danach, ob für das frühere Vorhaben bereits eine UVP durchgeführt worden ist (§ 11 Abs. 2 UVPG) oder nicht (§ 11 Abs. 3, 4 UVPG).

Ist das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben noch nicht abgeschlossen, gilt § 12 UVPG. Ist das frühere Vorhaben UVP-pflichtig, kommt es auf die Auswirkungen des hinzutretenden Vorhabens an (§ 12 Abs. 1 UVPG). Andernfalls gilt § 12 Abs. 2 bis 4 UVPG. Danach ist insbesondere weiter zu differenzieren, ob die Antragsunterlagen für das frühere Vorhaben bereits vollständig eingereicht worden sind. Je nachdem ist dann die UVP oder die Vorprüfung nur für das hinzutretende Vorhaben oder für die kumulierenden Vorhaben zusammen durchzuführen (§ 12 Abs. 2 und 3 UVPG).

Der Inhalt der Bekanntmachung, die zu Beginn des Beteiligungsverfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit zu erfolgen hat, und der Inhalt der im Beteiligungsverfahren zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen sind über zentrale Internetportale zu-gänglich zu machen (§ 20 Abs. 1 und 2 UVPG); entsprechend sind die in das Internetportal einzustellenden Unterlagen elektronisch vorzulegen (§ 20 Abs. 5 UVPG).

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.

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