Keine Fäkalienentsorgung zum „Schnäppchenpreis“ – Zur Nacherhebung von Benutzungsgebühren

Mit Beschluss vom 07.04.2009 zu Az.: 6 L 365/08 hat das Verwaltungsgericht Cottbus entschieden, dass ein Aufgabenträger der Schmutzwasserbeseitigung grundsätzlich dazu berechtigt ist, Gebühren für die Fäkalienentsorgung nachzuerheben, wenn die Benutzungsgebühr für eine Entsorgungsleistung in einem bereits erlassenen, bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheid zu niedrig festgesetzt worden ist.

Das Verwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass der Aufgabenträger der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg) zur Erhebung von Benutzungsgebühren verpflichtet ist, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Die von dem Aufgabenträger – einem Zweckverband – betriebene öffentliche Einrichtung zur Entsorgung von Fäkalien aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Verbandsgebiet dient dem Vorteil einzelner Personen, weil sie es dem Grundstückseigentümer ermöglicht, die bei der Nutzung des Grundstücks anfallende Schmutzwasser- bzw. Fäkalienmenge zur weiteren Behandlung und Beseitigung dem Zweckverband zu übergeben.

In diesem Fall ist es nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg nicht nur zulässig, von dem bevorteilten Grundstückseigentümer Benutzungsgebühren zu erheben. Der Zweckverband ist nämlich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg gesetzlich dazu verpflichtet, die für die Entsorgungsleistung entstandene Gebühr vollständig festzusetzen. Dieser gesetzlichen Pflicht ist der Aufgabenträger erst dann nachgekommen, wenn er die aus der Entsorgungsleistung entstandene Gebühr in voller satzungsgemäßer Höhe festgesetzt hat.

Hat der Aufgabenträger die Gebühr in einem bereits erlassenen Gebührenbescheid zu niedrig festgesetzt, muss er demnach den noch nicht erhobenen Teil der Gebühr nachträglich erheben.

Der nachträglichen Erhebung des Gebühren-„Restes“ kann der Gebührenpflichtige nach Auffassung des VG Cottbus auch nicht entgegenhalten, dass er nach Erhalt und erst recht nach Eintritt der Bestandskraft des Gebührenbescheides darauf vertrauen dürfte, nicht mehr als die – zu niedrig – festgesetzte Gebühr zahlen zu müssen.

Angesichts der aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg abzuleitenden gesetzlichen Pflicht zur vollständigen Abgabenerhebung müssen aus der Sicht des Gebührenpflichtigen besondere Umstände vorliegen, die für ihn erkennen lassen, dass der Zweckverband bewusst von einer höheren als der festgesetzten Gebührenforderung absieht. Das bloße „Nicht-Fordern“ eines Teils der entstandenen Gebühr stellt nach Auffassung des VG Cottbus weder einen ausdrücklichen noch einen durch schlüssiges Verhalten erklärten Verzicht auf die verbleibende, noch nicht festgesetzte Gebühr dar.

Eine solche Erklärung könnte nur dann angenommen werden, wenn in dem Gebührenbescheid eine Erklärung des Zweckverbandes enthalten wäre, dass eine weitergehende Gebührenpflicht nicht entstanden sein soll. Gleiches könnte gelten, wenn der Zweckverband in dem Gebührenbescheid oder dessen Begründung erkennbar erklärt hätte, dass und aus welchen Gründen des Einzelfalls die den geringer festgesetzten Betrag übersteigende Gebühr erlassen oder sonst nicht geltend gemacht werden soll.

Da solche Erklärungen in einem einfachen Gebührenbescheid nicht enthalten sind, kann ein Vertrauen des Gebührenpflichtigen, einen die zu niedrig festgesetzte Gebühr übersteigenden Betrag nicht mehr zahlen zu müssen, durch diesen Bescheid nicht begründet werden.

Der Zweckverband war deshalb dazu berechtigt, den bestandskräftigen, aber wegen Erhebung einer zu niedrigen Gebühr rechtswidrigen Gebührenbescheid nach § 130 Abs. 1 AO zurückzunehmen und durch einen mit der Festsetzung der satzungsgemäßen Benutzungsgebühr versehenen neuen Gebührenbescheid zu ersetzen.

Die nachträgliche Erhebung des bisher nicht festgesetzten Gebührenteils ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Jahres zulässig, in dem die Gebühr entstanden ist (§§ 169 Abs. 2, 170 AO).

Das Verwaltungsgericht Cottbus weist in seiner Entscheidung eindringlich darauf hin, dass Aufgabenträger bereits nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg dazu verpflichtet sind, entstandene Gebühren vollständig zu erheben. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da der Gebührenpflichtige mit der Entsorgung der Schmutzwassermenge eine Leistung der Allgemeinheit – d.h. aller an dieselbe öffentliche Einrichtung angeschlossenen Gebührenpflichtigen – in Anspruch genommen hat und deshalb auch dazu verpflichtet ist, für diese Leistung den vollen finanziellen Gegenwert zu entrichten. Von einem stillschweigenden Verzicht auf die nachträgliche Erhebung muss deshalb im Interesse der Gesamtheit aller Gebührenpflichtigen abgesehen werden.

Von einem faktischen Verzicht durch bewusstes „Liegenlassen“ eines zu niedrig angesetzten Gebührenbescheides oder das „Vergessen“ der Nacherhebung über das Ende der Festsetzungsfrist hinaus muss auch aus einem anderen Grunde dringend abgeraten werden: Das bewusste Erheben einer als zu niedrig erkannten Benutzungsgebühr kann – wie erst jüngst in einem Vortrag anlässlich der 10. Brandenburger Beitrags- und Gebührentage am 10./11.09.2009 ausgeführt worden ist – unter bestimmten Umständen den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen und auch zu Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB, § 32 AO) führen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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