Im neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist nunmehr vorgegeben, dass Gülle, die zur Verwendung in einer Biogasanlage bestimmt ist, dem Anwendungsbereich des Abfallrechts unterfällt. Die zuständige Behörde kann aber im Einzelfall entscheiden, ob ein Abfall vorliegt oder nicht. Einer generellen Ausnahme für Gülle hat die Europäische Kommission eine Absage erteilt.
In den meisten Fällen wird man davon auszugehen haben, dass die Gärreste kein Abfall sind, selbst wenn die Einsatzstoffe als Abfall zu deklarieren wären: Die Abfalleigenschaft entfällt nämlich dann, wenn ein Abfallstoff verarbeitet und das Produkt dieser Verarbeitung üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird und ein Markt bzw. eine Nachfrage hierfür vorliegt.
Hier muss im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Gärreste als Düngemittel einen erheblichen Wert und – zumindest in den meisten Regionen Deutschlands – eine hohe Nachfrage genießen, so dass von einem Abfall kaum ausgegangen werden kann. Hier werden die Behörden wohl in den allermeisten Fällen davon auszugehen haben, dass die Gärreste keinesfalls als Abfall einzustufen sind. Näheres kann in einer noch zu erlassenden Verordnung geregelt werden.
Fazit: Gärreste aus einer Biogasanlage stellen einen verarbeiteten Stoff mit erheblichem wirtschaftlichen Wert und einer hohen Nachfrage dar, so dass sie im Regelfall nicht als Abfall eingeordnet werden können.
Quelle: Paluka Sobola Loibl & Partner