Gesetzentwurf für das Kreislaufwirtschaftsgesetz

Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie, Neuregelung der Verwertung, der Überlassungspflichten und der staatlichen Kontrolle bei Entsorgungsfachbetrieben – nicht nur bekannte Vorschriften im neuen Gewand!

Mit Datum vom 23.02.2010 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Entwurf für ein Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vorgelegt. Stellung genommen. Die folgenden Anmerkungen beschränken sich auf die Herausstellung der Veränderungen.

Der Gesetzentwurf stellt eine Vielzahl von Begriffsbestimmungen (§3) voran, die jedoch ganz überwiegend den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in der Abfallrahmenrichtlinie vom 19.11.2008 (AbfRRL) geschuldet sind. Dies gilt auch für den Abfallbegriff selbst, der im Maßstab 1:1 den europäischen Begriff übernimmt. Unter Verzicht auf den Begriff der „beweglichen“ Sache wird mit Hilfe des Geltungsbereichs (§ 2) die Kohärenz mit der bisherigen deutschen Rechtslage hergestellt.

Danach folgen zur vollständigen Abgrenzung des Abfallrechts noch die Vorschriften über Nebenprodukte (§ 4) und über das Ende der Abfalleigenschaft (§ 5). Dabei weisen die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Wortlaut im Entwurf gegenüber der deutschen Fassung der AbfRRL zum Teil Abweichungen auf, welche in ihrer Bedeutung erst noch zu ermitteln sind.

Eine der wesentlichen Veränderungen des Abfallrechts wird im Bereich der Vorschriften zur Kreislaufwirtschaft erkannt. Dabei wird in dem Entwurf die neue fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6) mit den bekannten Grundsätzen und Grundpflichten zur Kreislaufwirtschaft, d.h. allgemein für die Verwertung (§ 7) verknüpft, ohne dass die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Anforderungen für den Vorrang der Abfallbewirtschaftungsmaßnahme auf einer höheren Stufe vor derjenigen auf einer niedrigeren Stufe durchgängig Geltung beanspruchen würden. Der Entwurf belässt es bei dem bisher schon geltenden Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung und bei dem ausnahmsweise geltenden Vorrang der Beseitigung. Für die übrigen Stufen der Hierarchie finden sich davon abweichende, aus dem bisher geltenden Recht bekannte Kriterien zur Hochwertigkeit der Verwertung (§ 8), wie zum Beispiel das Heizwert-Kriterium. Durch Rechtsverordnung können weitere Kriterien begründet werden.

Die Maßnahmen zur Förderung der Verwertung enthalten im Wesentlichen die Umsetzung der besonderen Recyclingquoten (§ 13), allerdings wiederum mit Abweichungen gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

Eine weitere wesentliche Veränderung des Abfallrechts ist die geänderte Ausgestaltung der Überlassungspflichten (§ 16). Danach wird die Befugnis zur Eigenbeseitigung unter den Vorbehalt gestellt, dass die Überlassung nicht aufgrund „überwiegender öffentlicher Interessen“ erforderlich ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff „überwiegender öffentlicher Interessen“ wird nur im Zusammenhang mit der gewerblichen Sammlung bestimmt, für die ebenso wie für die gemeinnützige Sammlung zukünftig ein Anzeigeverfahren gilt. Dabei lehnt sich der Entwurf hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung dieser Interessen an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009 an, die zusätzliche Fiktion und der dazu noch zu konkretisierende unbestimmte Rechtsbegriff „wirtschaftliche ausgewogene Bedingungen“ bedeuten zusätzliche Schwierigkeiten für die Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen in der Praxis. Die gilt auch für die Beweislastumkehr bei offensichtlich insoweit fehlender Leistungsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorger. Auch die gemeinnützigen Sammlungen unterliegen wegen zusätzlichen Anforderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage zunehmenden Erschwernissen.

Schließlich sind bei einer ersten Sichtung des Entwurfs noch die geänderten Vorschriften zur Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler zu nennen sowie zum Entsorgungsfachbetrieb. Dafür soll zur Verhinderung schwerer Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit im Einzelfall auch der Durchgriff der zuständigen Behörde anstelle der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft zulässig sein.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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