Wesentliche Inhalte der LAGA M 37
Die LAGA M 37 fasst zum einen bereits bekannte Beschlüsse der LAGA zum Vollzug der 5. Novelle der Verpackungsverordnung zusammen. Zum anderen enthält sie darüber hinausgehende Ausführungen, die die praktische Umsetzung der in der 5. Novelle der Verpackungsverordnung enthaltenen Neuregelungen betreffen.
Zunächst werden in der LAGA M 37 die Anforderungen an die Rücknahme von Verkaufsverpackungen beschrieben, namentlich der Umfang der Systembeteiligungspflicht, die Möglichkeit der Eigenrücknahme am Ort der Abgabe sowie der Anwendungsbereich von sog. Branchenlösungen.
In einem weiteren Gliederungspunkt werden die Anforderungen an die Vollständigkeitserklärung zusammengefasst. Einen breiten Raum nehmen sodann die Beschreibung der Anforderung an die zu führenden Mengenstromnachweise sowie an die Sachverständigenprüfung ein. Zuletzt werden die Mindestinhalte der Prüfberichte und Bescheinigungen der Sachverständigen beschrieben, einschließlich der zusätzlichen Anforderungen, wenn es um Branchenlösungen geht.
Rechtliche Bedeutung der LAGA M 37
Die LAGA M 37 ist keine gegenüber den Verpflichteten aus der Verpackungsverordnung, namentlich den Herstellern oder Vertreibern von Verpackungen, unmittelbar wirkende Rechtsnormen. Sie kann allerdings durch entsprechende Anordnungen bzw. Erlasse zu einer im Ländervollzug verbindlichen Verwaltungsvorschrift werden. Damit wird ihr Wirkbereich auf das Innenrecht der Verwaltung beschränkt.
Es ist davon auszugehen, dass die einzelnen Bundesländer die LAGA M 37 als Verwaltungsvorschrift einführen und somit die zuständigen Behörden an deren Inhalte gebunden sind. Da die LAGA M 37 zahlreiche norminterpretierende Auslegungen des neuen Verpackungsrechts enthält, ist damit zu rechnen, dass sie dem konkreten Verwaltungshandeln in der Form von Verwaltungsakten zugrunde gelegt wird und auf diesem Weg Außenwirkung entfaltet. Aus der Sicht des Adressaten eines solchen Verwaltungsaktes ist dann jedoch ausschließlich der betreffende Verwaltungsakt anfechtbar, der ggf. auf Inhalten aus der LAGA M 37 basiert, nicht jedoch die LAGA M 37 als solche.
Insgesamt erscheint es aus der Sicht der Adressaten der Verpackungsverordnung somit empfehlenswert, sich intensiv mit den Inhalten der LAGA M 37 zu befassen. Diese Inhalte werden dem künftigen Vollzug der 5. Novelle durch die zuständigen Behörden grundsätzlich zugrunde gelegt. Insoweit lässt die LAGA M 37 die Ausrichtung des zukünftigen Verwaltungshandelns erkennen. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass diese Inhalte für die Adressaten der Verordnung verbindlich sind. Erst die zuständigen Verwaltungsgerichte werden darüber zu entscheiden haben, ob Verwaltungsakte, die auf den Inhalten der LAGA M 37 basieren, tatsächlich Bestand haben. Dementsprechend beantwortet die LAGA M 37 auch nicht rechtsverbindlich Streitfragen, die sich aus der 5. Novelle der Verpackungsverordnung ergeben haben, sondern dokumentiert lediglich die Auffassung des Vollzugs dazu. Gleichwohl ist es den betroffenen Wirtschaftskreisen selbstverständlich unbenommen, die LAGA M 37 ihrem Handeln zugrunde zu legen und dies durch entsprechende Vereinbarungen auch verbindlich festzulegen. Dies erscheint sogar empfehlenswert, wenn es darum geht „Qualitätsstandards“ zu setzen und einen einheitlichen Vollzug auch durch die Adressaten der Verordnung sowie entsprechende Dienstleistungsunternehmen und Wettbewerbsgleichheit unter den Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten.
Ausgewählte Streitfragen
Sind Versandpakete von Internet- und Versandhandel als Serviceverpackungen einzustufen?
Wen trifft die Lizenzierungspflicht bei sog. Eigenmarken des Handels?
Besteht eine Lizenzierungspflicht bei dem Einsatz von gebrauchten Verkaufsverpackungen als Versandmaterial im Versand- und Internethandel?
Wer ist Lizenzierungspflichtig beim Import von mit Waren befüllten Verpackungen?
Können Einweggetränkeverpackungen, die nicht der Pfandpflicht unterliegen, an Branchenlösungen teilnehmen?
Inwieweit entfällt die Systembeteiligungspflicht bei der Teilnahme an Branchenlösungen?
Welche Inhalte muss der Prüfbericht eines Sachverständigen über eine Branchenlösung haben?
Inwieweit sind bei der Lizenzierung von Verkaufsverpackungen und bei der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sog. Vollmachtsmodelle zulässig?
Welche Inhalte muss ein Mengenstromnachweis haben?
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den vorgenannten Fragen nur um eine Auswahl. Das Meinungsspektrum zu diesen Fragen ist mitunter vielfältig. In vielen Punkten wird der zu erwartende Vollzug der 5. Novelle der Verpackungsverordnung der gerichtlichen Überprüfung bedürfen, so dass erst damit endgültige Rechtsklarheit und somit Rechtssicherheit eintritt. Gleichwohl ist die jetzt veröffentlichte LAGA M 37 ein wichtiger Schritt in Richtung Rechtssicherheit, da die Position des Vollzugs somit erstmalig umfassend dokumentiert wurde. Die Orientierung an der LAGA M 37 bedeutet im Übrigen auch, die 5. Novelle der Verpackungsverordnung im Sinne des Vollzugs stringent umzusetzen, um so nicht zuletzt das Scheitern der 5. Novelle zu verhindern. Denn eine weitere, im Falle des Scheiterns notwendige Neufassung des Verpackungsrechts hätte wohl dann eine Einschränkung der heute rein privatwirtschaftlich organisierten Verpackungsentsorgung zur Folge.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte