Der Eigentümer eines an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstückes hatte einen durch den seinerzeit zuständigen Amtsdirektor gegen ihn festgesetzten Anschlussbeitrag im Jahre 2000 in voller Höhe bezahlt und Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Anschlussbeitragsbescheid im November 2006 durch Urteil aufgehoben. Die Aufhebung des Beitragsbescheides ist nach Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung im Dezember 2007 rechtskräftig geworden. Nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hat der Eigentümer die Rückerstattung des im Jahre 2000 gezahlten Anschlussbeitrages zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 6% pro Jahr verlangt und Klage auf Rückzahlung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Amtsdirektor mit Urteil vom September 2009 antragsgemäß zur Erstattung des Anschlussbeitrages nebst Prozesszinsen seit der Zahlung im Jahr 2000 verurteilt. Der Grundstückseigentümer hat bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts die Vollstreckung aus diesem Urteil beantragt. Auf Grund des Antrages hat das Verwaltungsgericht das Kontokorrentkonto des Amtes mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss belegt.
Der Amtsdirektor hat gegen die Vollstreckung Beschwerde nach § 146 VwGO erhoben. Zur Begründung der Beschwerde hat er vorgebracht, dass die Vollstreckung in das Konto unzulässig sei, weil das Konto eine Sache darstelle, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sei (§ 170 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das als Verrechnungskonto geführte Bankkonto wiese ständig einen Minussaldo auf. Durch die Pfändung sei das Amt nicht mehr handlungsfähig und könne keine öffentlichen Aufgaben mehr erfüllen. Zur Erfüllung der beizutreibenden Forderung fehle es an Einnahmen. Das Amt befinde sich außerdem im Haushaltsnotstand und habe ein Haushaltsicherungskonzept beschlossen. Eine Begleichung der zu vollstreckenden Forderung sei nur möglich, wenn eine von dem Kläger und Vollstreckungsgläubiger gegründete neue Firma ihren abgabenrechtlichen Pflichten nachkomme und den von dem inzwischen zuständigen Abwasserentsorgungsverband mit Bescheid vom Oktober 2008 festgesetzten Anschlussbeitrag entrichte.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Amtes gegen den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.
Es weist zunächst darauf hin, dass einer Beschwerde nach § 146 VwGO das spezialgesetzlich in § 170 Abs. 3 Satz 2 VwGO geregelte Erinnerungsverfahren vorgeht, wenn die Unzulässigkeit einer Beschwerde auf die Unentbehrlichkeit einer Sache für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt werden soll. Des Weiteren weist das OVG Berlin-Brandenburg darauf hin, dass nach § 170 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Vollstreckung unzulässig ist in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Der Begriff der „Sachen“ in § 170 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist wörtlich zu verstehen. Sachen sind deshalb nur körperliche Gegenstände. Forderungen aus einem Kontokorrent oder sonstige Geldforderungen stellen keine körperlichen Gegenstände dar und fallen deshalb nicht unter den Schutz des § 170 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Dem Argument der prekären Finanzlage des Amtes hält das OVG entgegen, dass Ämter nach § 140 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) durch eine angemessene Liquiditätsplanung jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen haben. Dies gilt auch und erst recht für die Rückzahlung von Geldbeträgen, mit denen Bürger Forderungen aus noch nicht bestandskräftigen Abgabenbescheiden beglichen haben. Weil Abgabenbescheide nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, muss der Beitragspflichtige davon ausgehen können, dass es im Falle einer Aufhebung des Bescheides zu einer problemlosen Rückzahlung kommt. Deshalb muss sich die öffentliche Hand rechtzeitig auf solche Rückzahlungsverpflichtungen einstellen. Dies gilt um so mehr, als die Rückzahlungspflicht im vorliegenden Fall nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im November 2006 und erst recht nach der Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Dezember 2007 absehbar war. Nach Auffassung des OVG Berlin- Brandenburg muss sich der erstattungsberechtigte Grundstückseigentümer auch nicht darauf verwiesen lassen, dass er das Geld erst zurückerhalten wird, wenn er für seine neu gegründete Firma die im Jahre 2008 festgesetzte Anschlussbeitragsforderung des zwischenzeitlich gegründeten Abwasserentsorgungsverbandes bezahlt hat. Das OVG weist hierzu darauf hin, dass der Eigentümer dem Amt durch seine im Jahr 2000 geleistete Zahlung des Anschlussbeitrages bereits einen Liquiditätsvorteil und einen bis zur Rückzahlung weiter vorhandenen Vermögensvorteil gewährt hat. Die Forderung des Amtes, dass der Vollstreckungsgläubiger ein weiteres Mal für Liquidität eines öffentlichen Abgabengläubigers sorgen muss, um dem Amt die an ihn zu leistende Erstattung zu ermöglichen, sei dem Eigentümer nicht zuzumuten.
Nach der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg müssen sich kommunale Abgabengläubiger rechtzeitig auf Erstattungsforderungen auf gezahlte Anschlussbeiträge oder Gebühren einstellen. Die Berücksichtigung derartiger Forderungen in der kommunalen Liquiditätsplanung ist bereits dann dringend geboten, wenn ein oder mehrere Abgabenbescheide durch das Verwaltungsgericht in erster Instanz aufgehoben wird. Sollte sich in der Berufungsinstanz herausstellen, dass der Bescheid entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig war, können die entsprechenden Beträge wieder aus der Liquiditätsplanung herausgenommen werden.
Nur bei dieser Vorgehensweise ist die nach Sicht des OVG Berlin-Brandenburg jederzeit zu erfüllende Erstattung von Anschlussbeiträgen oder Gebühren sichergestellt. In die Liquiditätsplanung sind jedoch nur solche Beträge einzustellen, die tatsächlich von einem Abgabepflichtigen auf einen als rechtswidrig erkannten Beitrags- oder Gebührenbescheid gezahlt worden sind.
Eine Erstattungspflicht besteht dagegen nicht, wenn auf einen rechtswidrigen Bescheid keine Zahlung geleistet worden ist.
Eine Erstattungspflicht besteht auch nicht, wenn ein Bescheid zwar rechtswidrig, aber bestandskräftig geworden ist. In diesem Fall bildet der bestandskräftige Bescheid eine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der Abgabe.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte