Erbbauberechtigter als Sanierungsverantwortlicher

OVG Bremen, Beschluss vom 20.12.2017 – 1 LA 292/15

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Kläger hatten sich gegen die Anordnung einer Detailuntersuchung gewandt. Das VG Bremen hatten die Kläger als Erbbauberechtigte u.a. analog einem Eigentümer als Zustandsstörer qualifiziert und zudem davon abgesehen, die Mieter des Altlastengrundstücks für die Detailuntersuchung heranzuziehen.

Das OVG lässt die Frage, ob ein Erbbauberechtigter nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG analog wie ein Eigentümer herangezogen werden kann, unbeantwortet und lässt insoweit auch keine Tendenz erkennen. Vielmehr vertritt das Gericht die Ansicht, hierauf käme es vorliegend nicht an, da die Kläger als Erbbauberechtigter zumindest offensichtlich als Inhaber der tatsächlichen Gewalt sanierungsverantwortlich sind. Tatsächliche Sachherrschaft bedeutet insoweit die tatsächliche Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf das Grundstück. Die Kläger haben, so das Gericht, eben diese rechtliche und tatsächliche Möglichkeit und leitet sie sodann im Einzelnen aus dem Erbbaurechtsvertrag her. Zudem wurde das Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Ein Rangverhältnis besteht nicht, auch dann nicht, wenn zwischen mehreren Zustandsstörern, hier den Erbbauberechtigten und den Mietern, auszuwählen ist. Dass die Bodenschutzbehörde nicht die Mieter und Pächter der zum Grundstück gehörenden Gebäuderäumlichkeiten in Anspruch genommen hat, ist nicht zu beanstanden, weil diese sich jederzeit ihrer Verantwortlichkeit durch Aufgabe der Sachherrschaft entziehen können.

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

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