Der Verlust der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die unternehmensinterne Delegation von Aufgaben

Die Frage, wer in einem Unternehmen strafrechtlich verantwortlich zeichnet, kann nicht pauschal beantwortet werden. Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Anforderungen an die Delegation von Aufgaben an nachgeordnete Personen gestellt werden. Erfolgt eine solche Delegation ordnungsgemäß, dann ist der Delegierende strafrechtlich nicht zur Verantwortung zu ziehen.

 

Einleitend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es im deutschen Strafrecht nur die Verantwortlichkeit von Einzelpersonen, nicht die des Unternehmens als juristische Person gibt.

 

Eine gesetzliche Regelung, welche Person innerhalb eines Unternehmens strafrechtlich verantwortlich ist, existiert nicht. Dementsprechend muss auf die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

 

Danach gilt, dass zunächst der gesetzliche Vertreter der juristischen Person verantwortlich ist. Es ist allerdings anerkannt, dass er seine Verantwortlichkeit verliert, wenn er die Aufgabe ordnungsgemäß delegiert hat.

 

Eine ordnungsgemäße Delegation hat drei Voraussetzungen, nämlich die Auswahl des richtigen Mitarbeiters, seine An- und Einweisung sowie dessen Überwachung.

 

Auswahl des richtigen Mitarbeiters

 

In formaler Hinsicht ist eine schriftliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings ist es aus Beweisgründen dringend anzuraten, den Aufgabenbereich klar und eindeutig schriftlich zu formulieren. Dies kann in Dienstverträgen, Arbeitsanweisungen, Richtlinien etc. erfolgen.

 

Der ausgewählte Mitarbeiter muss für die in Frage stehende Aufgabe persönlich geeignet und fachlich befähigt sein. Je komplexer die Aufgabe, desto höher sind die Auswahlkriterien.

 

An- und Einweisung des Mitarbeiters

 

Eine ordnungsgemäße Delegation verlangt eine umfassende Einweisung in den betreffenden Aufgabenkreis. Hierzu ist es gleichermaßen erforderlich, dass der Mitarbeiter mit den erforderlichen Befugnissen und sachlichen Mitteln ausgestattet wird, um die ihm übertragene Aufgabe erfüllen zu können.

 

Überwachung des Mitarbeiters

 

Der Mitarbeiter muss im Sinne einer vorbeugenden Kontrolle periodisch überwacht, d.h. überprüft werden, ob er seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt. Die zeitlichen Abstände der damit erforderlichen Kontrolle können, unter anderem in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit des Mitarbeiters zu dem Unternehmen, variieren.

 

Bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen bleibt der Delegierende weiterhin strafrechtlich verantwortlich.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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