Der Gartenwasserzähler ist kein Wasserzähler

Das Verwaltungsgericht Potsdam (VG) hat sich in seinem Urteil vom 09.11.2011 (VG 8 K 136/11) u.a. mit der Frage befasst, ob die Installation sogenannter „Gartenwasserzähler“ als Maßnahme der Trinkwasserversorgung einem Umsatzsteuersatz von 7 % oder als Maßnahme der Abwasserbeseitigung dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegt.

 

Ein Zweckverband ermittelte die Abwassergebühr satzungsgemäß auf Grundlage der bezogenen Trinkwassermenge, von welcher solche Trinkwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet worden sind, in Abzug gebracht wurden.

 

Ein Grundstückseigentümer stellte bei dem Zweckverband den Antrag auf Installation eines sogenannten Gartenwasserzählers und beantragte zugleich, die über den Gartenwasserzähler erfasste Teilmenge bei der Ermittlung der Abwassergebühr in Abzug zu bringen. Der Zweckverband entsprach diesem Antrag.

 

Die mit der Installation beauftragte Betriebsführungsgesellschaft installierte den Gartenwasserzähler und stellte dem Grundstückseigentümer im Auftrag des Zweckverbandes die Installationskosten zum Nettobetrag zuzüglich des vollen Umsatzsteuersatzes von im Zeitpunkt der Fertigstellung 16 % in Rechnung. Der Grundstückseigentümer hatte die Rechnung zunächst bezahlt, dann aber nachträglich bei dem Zweckverband die Erstattung der Umsatzsteuer durch Anrechnung auf die zu entrichtende Trinkwassergebühr beantragt, soweit die Umsatzsteuer den Satz von 7 % übersteigt. Er berief sich auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03.04.2008 – C-442/05), nach der für Leistungen zur Bereitstellung von Wasser sowie die Installation von Rohrleitungen und Anschlüssen nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden ist.

 

Der Zweckverband lehnte eine Erstattung oder Verrechnung des anteiligen Umsatzsteuerbetrages von € 8,74 ab.

 

Das VG hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Umsatzsteuer hat.

 

Das Urteil des EuGH ist nach zutreffender Auffassung des VG auf die Installation von Gartenwasserzählern nicht anwendbar, weil es die Auslegung des Begriffs der „Lieferung von Wasser“ im Sinne von Art. 12 (3) Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer betrifft. Zur Lieferung von Wasser gehört nach Auslegung des EuGH auch das Legen eines Hausanschlusses zur Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks.

 

Bei dem Gartenwasserzähler handelt es sich aber nicht um eine Einrichtung zur Versorgung des Grundstücks mit Wasser. Es handelt sich vielmehr um eine Einrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck bestimmt ist, die nicht in die Kanalisation eingeleitete Trinkwassermenge nachzuweisen, um das im Garten verwendete Wasser nicht zugleich als gebührenpflichtiges Abwasser bezahlen zu müssen.

 

Der Gartenwasserzähler ist damit nicht der Trinkwasserversorgung, sondern funktional alleine dem Zweck der Abwasserbenutzungsgebührenerhebung zuzurechnen.

 

Für die Installation von Gartenwasserzählern fällt damit der volle Umsatzsteuersatz an.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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