„Bring-or-pay“? – Der Bundesgerichtshof hat entschieden!

Zulässigkeit und Grenzen von „bring-or-pay“-Klauseln in Entsorgungsverträgen werden seit jeher kontrovers diskutiert. Mit Urteil vom 22.11.2012 (VII ZR 222/12), dessen Gründe nunmehr vorliegen, hat sich erstmalig der Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser Problematik befasst.

 

In seiner Entscheidung bestätigt der BGH das Urteil der Vorinstanz (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.01.2012, 2 U 104/11 – siehe dazu den Beitrag im Köhler & Klett-Newsletter 01/2012, Seite 13 ff.) und erklärt die streitgegenständliche Klausel für unwirksam, weil sie an den Anforderungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen sei, diesen aber nicht genüge.

 

Zur Begründung führt der BGH aus, dass die fragliche Klausel den Lieferanten unangemessen benachteilige, weil sie das unternehmerische Risiko des Entsorgers, die Rentabilität seiner Müllverbrennungsanlage durch eine ausreichende Auslastung abzusichern, hinsichtlich der vereinbarten Liefermenge vollständig auf den Lieferanten verlagere. Darüber hinaus eröffne sie dem Entsorger die Möglichkeit, die von dem Lieferanten nicht genutzten, gleichwohl aber voll zu bezahlenden Kapazitäten anderweitig gewinnbringend einzusetzen, ohne dass der Lieferant hiervon profitieren könne oder ihm im Vertrag dafür an anderer Stelle eine angemessene Kompensationsmöglichkeit eingeräumt werde.

 

Das Urteil des BGH ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil zahlreiche Entsorgungsverträge „bring-or-pay“-Klauseln enthalten.

 

Im Streitfall ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der betroffenen Regelung überhaupt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Das ist insbesondere dann zu verneinen, wenn sie individuell ausgehandelt wurde. An ein solches Aushandeln stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Insbesondere liegt ein Aushandeln in diesem Sinne nicht schon dann vor, wenn über die Klausel während der Vertragsverhandlungen gesprochen wurde („Aushandeln erfordert mehr als Verhandeln“, BGH, a.a.O.). Handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, ist zu prüfen, ob die Klausel so ausgestaltet ist, dass sie einseitig den Interessen des Verwenders dient, ohne die Interessen des Lieferanten hinreichend zu berücksichtigen (ausführlich zu den Voraussetzungen einer Einstufung von Regelungen in Entsorgungsverträgen als Allgemeine Geschäftsbedingungen und den dann geltenden Anforderungen an ihre Wirksamkeit de Diego/Oexle, in: Kurth / Oexle, Handbuch der Kreislauf- und Rohstoffwirtschaft, 2013, S. 437 ff.).

 

Von Bedeutung ist das Urteil des BGH auch bei der Vertragsgestaltung. Derjenige der künftig Entsorgungsverträge schließen will, die zu seinen Gunsten eine (wirksame) „bring-or-pay“-Regelung enthalten sollen, muss sich an den nunmehr höchstrichterlich aufgestellten Leitlinien orientieren.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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