Störfallrecht und Störfallverordnung: Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen

Anwendungsbereich der Störfallverordnung
Die Störfallverordnung (StörfallV) gilt für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer Mengenschwelle vorhanden sind.

Betriebsbereiche sind dabei räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen gefährliche Stoffe gelagert, verarbeitet oder hergestellt werden.

Die Mengenschwellen, ab denen die Störfallverordnung gilt, sind in den Anhängen I und II der Störfallverordnung festgelegt. Die Mengenschwellen variieren je nach Gefährlichkeit der Stoffe.

Die Störfallverordnung unterscheidet zwei Klassen von Betriebsbereichen:

Betriebsbereiche der unteren Klasse: Diese Betriebsbereiche unterliegen weniger strengen Anforderungen als Betriebsbereiche der oberen Klasse.
Betriebsbereiche der oberen Klasse: Diese Betriebsbereiche unterliegen strengen Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Umwelt.

Zu den Pflichten der Betreiber von Störfallanlagen gehören unter anderem:

Erstellung eines Sicherheitsberichts: Der Sicherheitsbericht muss eine Beschreibung der Anlage, der gefährlichen Stoffe und der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen enthalten.

Durchführung von Sicherheitsanalysen: Die Sicherheitsanalysen müssen die Risiken von Störfällen und die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die Bevölkerung bewerten.

Erstellung eines Notfallplans: Der Notfallplan muss die Maßnahmen festlegen, die im Falle eines Störfalls zu ergreifen sind.

Unterrichtung der Öffentlichkeit: Die Betreiber von Störfallanlagen müssen die Öffentlichkeit über die Risiken von Störfällen und die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen informieren.

Die Störfallverordnung wird von den zuständigen Behörden überwacht.

Die Behörden können bei Verstößen gegen die Störfallverordnung Bußgelder verhängen.

Mantelverordnung, Ersatzbaustoffverordnung und Bundesbodenschutzgesetz: Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen

Mantelverordnung (MV):

Zielsetzung:
„Die Mantelverordnung bezweckt die Verwertung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoffe, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes und der öffentlichen Sicherheit vertretbar ist.“

Anwendungsbereich:
„Die Mantelverordnung gilt für mineralische Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes sind.“

Verwertungsklassen:
„Die Mantelverordnung definiert sechs Verwertungsklassen (VK) für mineralische Abfälle. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer VK erfolgt anhand der Schadstoffgehalte.“

Zuordnungswerte:
„Je nach VK sind unterschiedliche Verwertungsmöglichkeiten zulässig.“

Ersatzbaustoffverordnung (EBV):

Neuregelungen:
„Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ersetzt die Mantelverordnung und führt einige Neuerungen ein.“

Prüfverfahren:
„Die EBV führt ein neues zweistufiges Prüfverfahren für die Eignung von Ersatzbaustoffen ein.“

Elektronisches Abfallregister:
„Die EBV fordert die Einführung eines elektronischen Abfallregisters.“

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG):

Zielsetzung:
„Das Bundesbodenschutzgesetz bezweckt den Schutz des Bodens vor schädlichen Einwirkungen und vor schädlichen Bodenveränderungen.“

Anwendungsbereich:
„Das Bundesbodenschutzgesetz gilt für alle Böden, unabhängig von ihrer Nutzung.“

Vorsorgepflichten:
„Das Bundesbodenschutzgesetz verpflichtet die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Vorsorgepflichten, um den Boden vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.“

Sanierungspflichten:
„Das Bundesbodenschutzgesetz verpflichtet die Verursacher von Bodenverunreinigungen zur Sanierung der verunreinigten Böden.“

Zusammenhänge:

Mantelverordnung und Ersatzbaustoffverordnung:
„Die Mantelverordnung und die Ersatzbaustoffverordnung regeln die Verwertung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoffe.“

Bundesbodenschutzgesetz:
„Das Bundesbodenschutzgesetz enthält Vorgaben für die Verwertung von Abfällen als Ersatzbaustoffe, um eine Gefährdung des Bodens zu vermeiden.“

Herausforderungen:

Anpassung der bestehenden Prozesse und Anlagen an die neuen Anforderungen:
Unternehmen müssen ihre Prozesse und Anlagen anpassen, um die verschärften Prüfwerte und das zweistufige Prüfverfahren der EBV zu erfüllen.

Erhöhung der Kosten:
Die Umsetzung der EBV kann zu einer Erhöhung der Kosten für die Verwertung von Abfällen als Ersatzbaustoffe führen.

Verfügbarkeit von geeigneten Ersatzbaustoffen:
Die verschärften Anforderungen der EBV könnten dazu führen, dass weniger Abfälle als Ersatzbaustoffe geeignet sind.