Die neue VOL/A wird sich nur noch in zwei Abschnitte aufteilen. Der erste Abschnitt der VOL/A gilt für nationale Vergaben, der zweite Abschnitt (VOL/A-EG) gilt für europaweite Vergaben oberhalb der Schwellenwerte. Der ursprüngliche Abschnitt 3 und Abschnitt 4 der VOL/A entfällt ersatzlos; Regelungen hierzu wurden in der am 29.09.2009 in Kraft getretenen Sektorenverordnung aufgenommen. Hervorzuheben ist hierbei, dass in der Sektorenverordnung keine Unterscheidung mehr zwischen staatlichen und privaten Sektorenauftraggebern vorgenommen wird und somit vor allem die freie Wahl der Verfahrensart für alle Sektorenauftraggeber gilt.
Der Deutsche Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) hat nunmehr am 11.11.2009 die neue Fassung der VOL/A beschlossen. Die Bekanntgabe im Bundesanzeiger wird für Januar 2010 erwartet. Der erste Abschnitt der VOL/A erlangt Rechtsgültigkeit, sobald entsprechende Einführungserlasse der Bundesländer ergangen sind. Der zweite Abschnitt der VOL/A (EU-weite Verfahren oberhalb der Schwellenwerte) hängt jedoch von der Anpassung der Vergabeverordnung ab: Erst wenn die neue Fassung der Vergabeverordnung auf die neue VOL verweist, tritt diese in Kraft. Eine inhaltliche Neuregelung in der VOL/A ist das nunmehr in § 5 geregelte dynamische elektronische Verfahren. Zwar sieht bereits § 101 Abs. 6 Satz 2 GWB als Verfahrensart das dynamische elektronische Verfahren vor. Definiert wird dieses als ein zeitlich befristetes ausschließlich elektronisches offenes Vergabeverfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezifikationen den Anforderungen des Auftraggebers genügen. Die Umsetzung erfolgt nunmehr in der neuen VOL/A, durch den bestimmte Vorgaben zu dem einzuhaltenden Verfahren gemacht werden. Kennzeichnend für das dynamische elektronische Verfahren ist die Schaffung eines Bieterpools durch Abgabe eines vorläufigen Angebotes. Vor Einzelaufträgen wird zum Wettbewerb aufgerufen und sodann die Möglichkeit eröffnet, ein endgültiges Angebot abzugeben. Die Laufzeit eines dynamischen elektronischen Verfahrens ist in der Regel auf vier Jahre beschränkt.
Eine weitere Neuregelung betrifft den Nachweis der Eignung. Zum Nachweis der Eignung hat die Vergabestelle grundsätzlich nur noch Eigenerklärungen zu verlangen. Zudem bleibt es der Vergabestelle vorbehalten, die vorgelegten Nachweise zu vervollständigen oder zu erläutern. Insofern wird von dem starken Formalismus Abstand genommen, wonach unvollständige Angebote aufgrund Fehlens von Eignungsnachweisen zwingend vom Verfahren auszuschließen waren und eine Nachforderung von Nachweisen gegen das Nachverhandlungsverbot verstoßen hat. Hintergrund hierfür war die Vergleichbarkeit der Angebote. Zu beachten ist jedoch, dass das nunmehr eingeführte Recht zur Nachforderung von Eignungsnachweisen im Ermessen der Vergabestelle steht. Demnach liegt es im Ermessen der Vergabestelle, ob diese Eignungsnachweise zur Vervollständigung nachverlangt oder sogleich das Angebot vom Verfahren ausschließt. Ein Unternehmen hat keinen Anspruch darauf und kann sich demnach nicht darauf verlassen, dass Eignungsnachweise von der Vergabestelle nachgefordert werden.
Darüber hinaus ist die Vergabestelle im Falle des Verlangens von Nachweisen auch über die Eignung hinausgehend verpflichtet, diese in einer abschließenden Liste in den Vergabeunterlagen zusammenzustellen. Auch im Hinblick auf Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Vergabestelle bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können diese bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist gefordert werden. Dies gilt jedoch nicht für Nachforderungen von Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Vertragsstrafen sollen in besonderen Vertragsbedingungen nur dann vereinbart werden dürfen, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.
Auf Sicherheitsleistungen soll zukünftig ganz oder zumindest teilweise verzichtet werden, es sei denn sie erscheinen ausnahmsweise für die sach- und fristgerechte Durchführung der verlangten Leistung notwendig. Nach wie vor darf die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten.
Mit der Neufassung der Verdingungsordnungen ist die Vergaberechtsreform noch nicht abgeschlossen. Laut Koalitionsvertrag soll zur Stärkung eines offenen fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge das bestehende Vergaberecht weiter reformiert und weiter gestrafft werden. Ziel ist es demnach, das Verfahren und die Festlegung der Vergaberegeln insgesamt zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Eine „Reform- Atempause“ ist demnach nicht beabsichtigt. Denkbar ist insofern vor allem, dass die erhöhten Wertgrenzen im Rahmen des Konjunkturpaketes II für die Anwendbarkeit des Vergaberechts (100.000,00 € für VOL-Vergaben und 1.000.000,00 € für Bauleistungen) auch langfristig festgeschrieben werden.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte