44. BImSchV in Kraft getreten

Mit einiger Verspätung ist am 20.06.2019 die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV) in Kraft getreten. Sie enthält u.a. Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig bzw. nicht genehmigungsbedürftig sind. Die 44. BImSchV dient im Wesentlichen der Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft“ (englisch MCPD = Medium Combustion Plant Directive abgekürzt), die bis Ende 2017 umzusetzen war. Für die Genehmigungs- und Überwachungspraxis relevant sind unter anderem die ausdifferenzierten und teilweise komplexen Übergangsregelungen der 44. BImSchV.

Die von der 44. BImSchV erfassten mittelgroßen Feuerungs- sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen umfassen Anlagen, die z.B. mit Holz und Biomasse, Stein- oder Braunkohle, Öl, oder gasförmigen Brennstoffen wie Bio- oder Erdgas betrieben werden, um Strom oder Wärme zu erzeugen.

Vom Anwendungsbereich der 44. BImSchV nicht erfasst werden Anlagen, die der 1. (kleine und mittelgroße Feuerungsanlagen), der 13. (Großfeuerungsanlagen) oder der 17. BImSchV (Abfallverbrennungsanlagen) unterfallen.

Die 44. BImSchV erfasst zum Teil Anlagentypen, die bisher in der TA Luft 2002 und/oder der 1. BImSchV über kleine und mittlere Feuerungsanlagen geregelt waren; letztere ist mit Wirkung zum 20.06.2019 entsprechend geändert worden.

Die 44. BImSchV hat in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich Anwendungsvorrang vor der TA Luft 2002, deren Novellierung (siehe hierzu zuletzt den Beitrag im Köhler & Klett Newsletter 02/18, S. 11 f.) nach wie vor nicht abgeschlossen ist.

Kernstück der 44. BImSchV sind die in §§ 9 – 17 geregelten Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Staub, Gesamtkohlenstoff, Formaldehyd – insoweit werden die LAI-Vollzugshinweise vom 09.12.2015 übernommen – sowie die jeweils korrespondierenden Vorgaben zu ihrer Messung (§§ 21 – 31). Die Grenzwerte unterscheiden sich oftmals je nach eingesetztem Brennstoff- und Anlagentyp. Vereinzelt handelt es sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage um – etwa bei Stickstoffdioxid – beachtliche Verschärfungen.

Ergänzt werden die Regelungen zu den Emissionsgrenzwerten durch die in §§ 18 – 20 enthaltenen Anforderungen an Misch- und Mehrstofffeuerungen, an die Ableitbedingungen einschließlich Schornsteinhöhe sowie an Abgasreinigungseinrichtungen. Zudem enthält die 44. BImSchV Dokumentations- und Überwachungspflichten der Anlagenbetreiber.

§ 32 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die behördliche Zulassung von Ausnahmen, wenn und soweit europarechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.

Zentraler Ausgangspunkt für die Handhabung der Übergangsregelungen in § 39 ist der Begriff der bestehenden Anlage (§ 2 Abs. 4). Bestehende Anlagen haben zwar bestimmte Anforderungen etwa aus dem Bereich der Dokumentationspflichten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 44. BImSchV, mithin ab dem 20.06.2019, einzuhalten. Die Emissionsgrenzwerte in §§ 9 – 17 und die mit ihnen korrespondierenden Messeverpflichtungen gelten dagegen erst ab dem 01.01.2025. Bis dahin gelten die einschlägigen Fassungen der TA Luft 2002 sowie der 1. BImSchV fort. Von dieser Regelung gibt es allerdings – abhängig von der Feuerungsanlage, dem Brennstoff sowie dem betroffenen Luftschadstoff – Abweichungen in § 39 Abs. 4, wonach die Geltung bestimmter Grenzwerte entweder vorverlagert wird – so z.B. für Formaldehyd –, oder aber über den Zeitraum nach dem 1. Januar 2025 hinaus verlagert wird. Verkompliziert wird die Handhabung der Übergangsregelungen dadurch, dass die einschlägigen Normen betreffend den jeweiligen Luftschadstoff/Anlagentyp aus dem Abschnitt 2 der 44. BImSchV ihrerseits Regelungen für „bestehende Anlagen“ enthalten.

Vor dem Hintergrund der zum Teil komplexen Übergangsregelungen sowie der damit verbundenen Fragen nach Fortgeltung der bisherigen Rechtslage – namentlich von Regelungen der TA Luft 2002/der 1. BImSchV – bedarf es einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, um den einschlägigen Pflichtenumfang aus der 44. BImSchV anlagen- und parameterbezogen zutreffend abzuleiten.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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