Schutz vor Störfällen im Genehmigungsverfahren

Die Abstandserfordernisse der Seveso-II-Richtlinie (Richtlinie 2003/105 /EG) sind nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.09.2011 (Rs. C-35/10) nicht nur in der Bauleitplanung zu beachten, sondern auch von den Genehmigungsbehörden bei der Zulassung von Einzelvorhaben nach Bauordnungsrecht oder BImSchG. Für die Genehmigungspraxis ergeben sich daraus gesteigerte Anforderungen an die Zulassung von Einzelvorhaben im Einwirkungsbereich sogenannter Störfallbetriebe.

 

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Ansiedlung ihres Vorhabens, eines Gartencenters, im Einwirkungsbereich eines Störfallbetriebs (u.a. Lagerung von Chlor). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens war nach § 34 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich) zu beurteilen. Die Voraussetzungen des § 34Abs. 1 BauGB waren unter Berücksichtigung der deutschen Rechtsprechung erfüllt. Insbesondere fügte sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls keinen zusätzlichen Schutzbedarf auslöste als die dort bereits vorhandene Bebauung. Der Störfallbetrieb musste also für den Fall der Genehmigung des Vorhabens nicht mit verschärften störfallrechtlichen Anforderungen rechnen. Nach der Handhabung der Seveso-II-Richtlinie im Rahmen der Zulassung von Vorhaben auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB durch deutsche Gerichte hatte die Klägerin daher einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die mit dem Fall befassten deutschen Verwaltungsgerichte hatten sich auf Betreiben des beigeladenen Störfallbetriebs nunmehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die bisherige nationale Handhabung des Störfallrechts bei der Zulassung von Vorhaben auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB mit den Vorgaben der Seveso-IIRichtlinie vereinbar ist. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht im Wege des Vorabentscheidungsersuchens (Beschluss vom 03.12.2009 –4 C 5.09) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Beantwortung der Frage ersucht, ob die Seveso-IIRichtlinie verlangt, dass das zuzulassende Vorhaben auch einen angemessenen Abstand zum Störfallbetrieb wahren muss. Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens ist, dass § 50 BImSchG, welcher der Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie in das deutsche Recht dient, nur auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen – in der Regel also Bauleitpläne – Anwendung findet, nicht aber auf gebundene Zulassungsentscheidungen nach Bauordnungsrecht oder BImSchG. Damit gelten auch die Abstandsempfehlungen der Störfallkommission und des technischen Ausschusses für Anlagensicherheit nur für die Bauleitplanung, nicht aber für die Genehmigung von Einzelvorhaben (vgl. Nr. 2.3.2 des Leitfadens der Kommission für Anlagensicherheit, Stand November 2010). Das Gartencenter hielt die erforderlichen Abstände nicht ein.

 

Der EuGH hat darauf erkannt, dass auch im Rahmen von gebundenen Zulassungsentscheidungen etwaigen Abstandserfordernissen der Seveso-II-Richtlinie Rechnung zu tragen ist. Allein der Umstand, dass dies nach deutschem Verständnis (hier namentlich des § 50 BImSchG) Sache der Bauleitplanung ist, entbinde die zuständige Genehmigungsbehörde nicht, den störfallrechtlichen Abstandserfordernissen auch bei Zulassungen von Vorhaben auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB Rechnung zu tragen. Andernfalls genüge die Zulassungsbehörde nicht dem Gebot der effektiven Durchsetzung der Seveso-II-Richtlinie. Das Abstandsgebot ist aus der Sicht des EuGH dabei aber einzelfallbezogenen Wertungen zugänglich. Die Verpflichtung zur Wahrung angemessener Abstände sei nicht absolut in dem Sinne zu verstehen, dass Ansiedlungsvorhaben in einem nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Einwirkungsbereich eines Störfallbetriebs in jedem Falle untersagt werden müssten. Die Entscheidung des EuGH hat gleichermaßen Bedeutung für die Betreiber von Störfallbetrieben wie für Träger von Vorhaben im Einwirkungsbereich derartiger Betriebe, wenn der Einwirkungsbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Durch die Entscheidung des EuGH dürfte sich der argumentative und in aller Regel auch gutachterliche Aufwand für die Begründung einer dem störfallrechtlichen Abstandserfordernis Rechnung tragenden Ansiedlung eines Vorhabens erhöhen. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, wie das Konditionalprogramm gebundener Entscheidungen nach Bauordnungsrecht und BImSchG um abwägende Elemente des Abstandsgebotes der Seveso-II-Richtlinie ergänzt werden kann.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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