Zur Frage der Systembeteiligungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV, insbesondere bei sogenannten Eigenmarken des Handels

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der 5. Novelle der Verpackungsverordnung (im Folgenden: VerpackV) haben sich Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen, an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen.

Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV
Der Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV macht deutlich, dass regelmäßig der Erstinverkehrbringer verpflichtet ist, die Systembeteiligung sicherzustellen.

Fraglich ist, wer im Einzelfall als Erstinverkehrbringer anzusehen ist. Dazu ist festzuhalten, dass der Begriff des Erstinverkehrbringers in der Verpackungsverordnung nicht definiert ist. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass dieser Begriff grundsätzlich die Abgabe von Verpackungen an einen Dritten unter Herbeiführung eines Gewahrsamswechsels voraussetzt.

Zu untersuchen ist, wem die Position des Erstinverkehrbringers und somit der Gewahrsamswechsel zuzurechnen ist, wenn es um die Herstellung von Eigenmarken des Handels geht.

Meinungsbild zu § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV
Die Frage, wer Erstinverkehrbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV ist, wurde zuletzt in der Literatur zur 5. Novelle der Verpackungsverordnung und in sonstigen Verlautbarungen intensiv diskutiert für sog. Eigenmarken des Handels. Wenn es allein um die formale Betrachtung geht, wer den Gewahrsamswechsel der mit Ware befüllten Verpackung vornimmt, so wäre bei den Eigenmarken des Handels nicht das Handelsunternehmen als Erstinverkehrbringer anzusehen, sondern der Abfüller bzw. Abpacker, so dass allein dieser systembeteiligungspflichtig wäre.

Ausgehend von dieser Fallkonstellation besteht offenbar Einigkeit darüber, dass es in Ansehung bestimmter Lebenssachverhalte auch abweichende Einschätzungen geben kann:

– Namentlich wird darauf abgestellt, dass „derjenige, der Waren im Auftrag des Markeninhabers unter dessen Marke fertigt, einer Abteilung bzw. einem unselbständigen Werk im Unternehmen/Konzern des Markeninhabers gleichzustellen und quasi als ‚verlängerte Werkbank‘ anzusehen“ sei.

– Überdies hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zu der in Rede stehenden Frage anlässlich einer Sitzung am 22./ 23.09.2008 folgenden Beschluss gefasst, der zuletzt wie folgt kommuniziert wurde:

„Die LAGA ist der Auffassung, dass durch die im Bundesratsverfahren erfolgte Streichung des ursprünglich vorgeschlagenen § 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackV (neu) die Lizenzierungspflicht den Abfüller/den Verpacker der Ware trifft und eine Weitergabe nach unten ausgeschlossen ist. Die Lizenzierungspflicht für Eigenmarken des Handels liegt nur dann beim Handel, wenn dieser selbst als Abfüller/ Verpacker anzusehen ist. Eine Beauftragung Dritter – ohne Übergang der Pflichten – ist zulässig.

Ein Handelshaus gilt als Abfüller/ Verpacker, wenn es ausschließlich selbst als Abfüller/ Hersteller auf der Verpackung angegeben ist und es das Markenrecht innehat.“

– Zuletzt hebt eine differenzierte Betrachtungsweise, die vor allem auch nicht allein die Problematik der Eigenmarken des Handels zum Gegenstand hat, auf eine wertende Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Ziele des § 1 Abs. 1 VerpackV ab. Demnach soll ausschlaggebend sein, wer schließlich Qualität und Quantität der Verpackung maßgeblich bestimmt. Diejenigen üben dann auch den entscheidenden Einfluss darauf aus, inwieweit den abfallwirtschaftlichen Zielen des § 1 Abs. 1 VerpackV Rechnung getragen wird. Damit erweist sich die Tätigkeit des reinen „Abfüllers“ bzw. „Abpackers“ als ein ausgelagerter betrieblicher Vorgang, der einem unternehmensinternen Vorgang gleichsteht. Bezogen auf die Eigenmarken des Handels bedeutet dies, dass das Handelsunternehmen bzw. der Auftraggeber nicht nur maßgeblichen Einfluss auf das Produkt ausübt, sondern namentlich auch auf dessen Verpackung und damit die Verwirklichung abfallwirtschaftlicher Ziele beim Handelsunternehmen bzw. Auftraggeber liegt. Hieraus folgt, dass dieses Unternehmen Erstinverkehrbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV und demnach systembeteiligungspflichtig ist.

Stellungnahme
Insgesamt ist die letztgenannte Meinung vorzugwürdig, zumal die Intension des Verordnungsgebers, gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV auf den Erstinverkehrbringer abzustellen vor allem dazu führen sollte, eine „Atomisierung der Lizenzmengen“ (BR-Drucks. 800/07, Beschluss S. 4) zu verhindern. Weder der Begriff des Herstellers in § 3 Abs. 8 VerpackV noch der Begriff des Vertreibers in § 3 Abs. 9 VerpackV definieren sich über die Marke, sodass der Markenbezug bereits fragwürdig erscheint. Abzustellen ist vielmehr darauf, dass das beauftragende Unternehmen gegenüber den lediglich produzierenden und abpackenden Unternehmen die Erkenntnis und den Einfluss darüber hat, welche Verkaufsverpackungen bei privaten Endverbrauchern anfallen und somit auch Kenntnis darüber, inwieweit eine Systembeteiligungspflicht besteht. Letztendlich ist es die Entscheidung der jeweiligen Auftraggeber, ob und inwieweit sie sich eines Herstellers bzw. Abfüllers oder Abpackers bedienen oder mehrere verschiedene Unternehmen in Anspruch nehmen. Demnach ist es in der zu untersuchenden Konstellation auch gerechtfertigt, dem Auftraggeber den Gewahrsamswechsel zuzurechnen. Die Einschätzung, ausschließlich das die mit Ware befüllte Verpackung produzierende Unternehmen als Erstinverkehrbringer anzusehen, würde in diesem Fall zu einer „Atomisierung der Lizenzmengen“ führen, die vom Verordnungsgeber gerade nicht gewollt war. Unter abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten ist zudem entscheidend, wer Art und Umfang der Verpackung bestimmt, so dass nach alledem das Handelshaus – ausnahmsweise – lizenzierungspflichtig ist. Entsprechendes gilt für bestimmte Formen des Versandwesens, in denen beispielsweise Dienstleister für Dritte die Versendung und Verpackung von Waren übernehmen, ohne dabei namentlich nach außen zu treten. In diesen Fällen ist regelmäßig der Dritte, der sich des Dienstleisters bedient und die Art, Form und Größe der Verpackung vorgibt, lizenzierungspflichtig.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte