Nachweispflichten bei der Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

Die Nachweispflichten nach der NachwV gelten nach § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG nicht für gefährliche Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe unterliegen. Anwendbar ist diese Vorschrift gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BattG auch auf das neue BattG. Während es als unstreitig gelten darf, dass im Bereich der Geräte-Altbatterien eine verordnete Rücknahme/ Rückgabe im Sinne von § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG vorliegt, wurde dies bereits unter der BattV für Starterbatterien (nach der Wortwahl des BattG nunmehr Fahrzeugund Industrie-Altbatterien) unter Hinweis auf das fehlende Rücknahmesystem teilweise verneint.

Problemstellung
Im Hinblick auf die ab dem 01.12.2009 geltenden Regelungen des BattG vertritt sowohl das Bundesumweltministerium als auch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die Auffassung, dass nicht alle Rücklaufvorgänge von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien von den Nachweispflichten befreit sind. Ob dies zutrifft, ist daran zu messen, ob das BattG für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien eine verordnete Rücknahme im Sinne des § 24 KrW-/AbfG vorsieht.

Regelungszusammenhang
Geregelt wird die Ermächtigung zur Einführung von Rücknahme- und Rückgabepflichten in § 24 KrW-/AbfG. Hiernach kann gemäß § 24 Abs. 1 KrW-/AbfG bestimmt werden, dass Hersteller oder Vertreiber bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen dürfen (1), bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen (2) oder bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle zurückzunehmen haben (3).

Eine allgemeine Rücknahmepflicht enthält § 5 BattG für die Hersteller und § 9 BattG für die Vertreiber von Altbatterien. Der Begriff der Altbatterie umfasst als Oberbegriff auch Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien. Festzuhalten ist damit, dass die Regelungen des BattG den Hersteller und den Vertreiber von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zur Rücknahme und ordnungsgemäßen Entsorgung von Altbatterien verpflichten. Dies ergibt sich auch aus dem Verweis in § 8 Abs. 1 BattG auf § 5 BattG. Dass für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ein Rücknahmesystem nicht eingerichtet wurde, hindert die Einstufung entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht als verordnete Rücknahme nicht. Wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG schließen lässt, ist die Einrichtung eines Rücknahmesystems neben der Pfandpflicht nur ein Beispiel, wie die Rücknahme organisiert werden kann. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BattG trifft die Vertreiber von zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien und die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge und Altgeräte nach dem ElektroG aber keine Verpflichtung zur Überlassung der Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien an die Hersteller. Es besteht die Möglichkeit, dass die Vertreiber (§ 9 Abs. 3 BattG) oder die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge und Altgeräte nach dem ElektroG (§ 12 Abs. 4 BattG) die von ihnen zurückgenommenen Altbatterien selbst verwerten (§ 8 Abs. 3 BattG) oder einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung überlassen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BattG). Auch soweit gewerbliche Altbatterieentsorger oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Fahrzeug-Altbatterien erfassen, sind sie gemäß § 13 Abs. 2 BattG verpflichtet, diese selbst zu verwerten, anstatt sie an den Hersteller zurückzugeben.

Dies unterscheidet die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien von der Rücknahme von Geräte-Altbatterien. Letztere sind vom Vertreiber dem Gemeinsamen Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem zu überlassen. Eine eigenständige Verwertung oder Verwertung durch Dritte ist – anders als bei Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien – nicht vorgesehen.

Aus behördlicher Sicht wird deswegen teilweise gefolgert, dass soweit die Rücknahme/Rückgabe nicht an die Hersteller/Vertreiber als Produktverantwortliche erfolgt, Nachweispflichten bestehen. Konkret soll danach auch die Abholung bzw. Übergabe von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien an gewerbliche Altbatterieentsorger nachweispflichtig sein.

Rechtliche Würdigung
Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. Nach dem Wortsinn mag eine Rücknahme bzw. Rückgabe nicht vorliegen, wenn Fahrzeug-bzw. Industrie-Altbatterien an einen gewerblichen Altbatterieentsorger übergeben werden, der die Batterien nicht selbst in den Verkehr gebracht hat. Die Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen sprechen jedoch dafür, diese gesetzlich vorgesehenen Verwertungswege ebenfalls von der Nachweispflicht freizustellen.

Zwischen Regelungen, die auf der Grundlage von § 24 KrW-/AbfG erlassen werden, und den allgemeinen Bestimmungen zur Nachweisführung ist der Grundsatz der Spezialität zu beachten. So wird in der Gesetzesbegründung, mit der erstmals die Freistellung von den Pflichten zur Nachweisführung geregelt wurde, festgehalten, dass die Bestimmungen der Nachweisverordnung (NachwV) nicht auf die Erfüllung verordneter Rücknahmeoder Rückgabepflichten abzielen, sondern erst auf den Nachweis der sich daran anschließenden Pflichten nach §§ 5 und 11 KrW-/AbfG. Wer Altprodukte nach den Bestimmungen der jeweiligen Rücknahmeverordnung im Rahmen der Rücknahmelogisitk zurückgibt oder zurücknimmt, den treffen die Nachweispflichten nach der NachwV nicht. Es ist daher Aufgabe der jeweiligen Vorschriften zur Rücknahme bzw. Rückgabe auf der Grundlage des § 24 KrW-/AbfG effektive an den Besonderheiten des jeweiligen Rücknahme- oder Rückgabesystems orientierte Nachweisregelungen zu normieren.

Soweit das BattG als „Rücknahmelogistik“ nicht nur die Rücknahme/Rückgabe von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch bzw. an Hersteller und Vertreiber vorsieht, sondern auch die Überlassung an gewerbliche Altbatterieentsorger und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger regelt, werden diese alternative Überlassungsmöglichkeiten an bestimmte, qualifizierte Dritte ausdrücklich privilegiert. So heißt es in § 8 Abs. 3 BattG, dass die Verpflichtung der Hersteller aus § 5 BattG als erfüllt gilt, wenn Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Abs. 1 und 2 BattG, öffentlichrechtliche Entsorgungsträger oder gewerbliche Altbatterieentsorger nach § 14 BattG verwertet werden. Auch für die Vertreiber regelt § 9 Abs. 3 Satz 2 BattG, dass die Anforderungen des § 14 BattG zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt gelten, wenn der Vertreiber Fahrzeugund Industrie-Altbatterien einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung überlässt. Damit stellt das BattG diese alternativen Überlassungsmöglichkeiten an bestimmte, qualifizierte Dritte der Rücknahme an den Hersteller gleich, so dass alle, die sich an dieser gesetzlich vorgesehen „Rücknahmelogistik“ beteiligen, von den Nachweispflichten freizustellen sind.

Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Überlegung, dass nur bestimmte, besonders qualifizierte Entsorger an diesen privilegierten Überlassungsvorgängen beteiligt sind. So definiert § 3 Abs. 17 BattG gewerbliche Altbatterieentsorger als für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 52 KrW- /AbfG, deren Geschäftsbetrieb die getrennte Erfassung, Behandlung und Verwertung oder Beseitigung von Altbatterien umfasst. Zudem enthält § 14 BattG der die Verwertung und Beseitigung der Altbatterien zum Inhalt hat, die Pflicht, durch Rechtsverordnung festgelegte Mindestanforderungen zu beachten. Derartige Mindestanforderungen sind nunmehr durch die ebenfalls am 01.12.2009 in Kraft tretende Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV) normiert worden, die mithin auch bei der Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu beachten sind. Das BattG überlässt damit den Rücklauf der Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien nicht der reinen Selbstorganisation der Beteiligten, sondern verlangt – soweit es die um Überlassung an qualifizierte Dritte geht – die Erfüllung bestimmter Qualitätsanforderungen. Damit zeichnet das BattG einen Verwertungsweg konkret vor, so dass eine Spezialregelung auch für diesen Überlassungsvorgang getroffen wurde und die allgemeinen Regelungen zur Nachweisführung damit zurückzutreten haben.

Ergebnis
Die Auslegung der Vorschriften zeigt, dass bei der Überlassung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien an qualifizierte Dritte, die rechtlichen Regelungen im Hinblick auf die von behördlicher Seite befürworteten Nachweispflichten keineswegs zwingend sind. Bei näherer Betrachtung sprechen vielmehr ganz überwiegende Gründe dafür, auch bei der Rücknahme von Fahrzeug-und Industrie-Altbatterien eine umfassende Befreiung von den Nachweispflichten anzunehmen. Die aufgezeigten Rechtsunsicherheiten sollten insbesondere auch im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung nicht zu Lasten der Betroffenen gehen, so dass auch insofern eine Haftung nicht in Betracht kommen dürfte.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte