Grenzüberschreitende Abfallverbringung: Noch alles im grünen Bereich?

Anlässlich der September-Sitzung der Anlaufstellen am 10.09.2009 in Brüssel hat sich die EG-Kommission erstmalig zu der umstrittenen Frage geäußert, wie Gemische von Abfällen einzustufen sind, die als Einzelanträge einen bestimmten Basel- oder OECD-Code des Anhangs III zur EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 1013/2006) zuzuordnen sind.

Prominentes Beispiel ist der Schlüssel B 3010 („Feste Kunststoffabfälle“), dem diverse Kunststoffsorten als Einzeleinträge im Sinne von Unterfällen zugeordnet sind, wie z.B. Ethylen, Styrol, Polypropylen usw.

Die EG-Kommission hat in der September- Sitzung geäußert, Mischungen dieser – untergeordneten – Einzeleinträge könnten dem übergeordneten Grundeintrag nicht zugeordnet werden; sie müssten daher – so die Kommission – als nicht gelistetes und damit notifizierungspflichtiges Gemisch eingestuft werden.

Sollte sich die Rechtsauffassung der EG-Kommission im mitgliedstaatlichen Vollzug durchsetzen, hätte dies erhebliche praktische Konsequenzen. Danach könnten beispielsweise Getränkeflaschen, bei denen der Verschluss aus einer anderen Kunststoffsorte als die Flasche besteht, nicht mehr unter den „grünen“ Schlüssel B 3010 gefasst werden. Folge: Die grenzüberschreitende Verbringung solcher Getränkeflaschen wäre notifizierungs- und damit zustimmungspflichtig. Auch dieses – auf der Anlaufstellensitzung am 10.09.2009 diskutierte – Beispiel hat die EG-Kommission nicht dazu veranlasst, von ihrer Rechtsansicht Abstand zu nehmen.

Die Auffassung der EG-Kommission wird von uns nicht geteilt. Kritik gibt es auch von Seiten einiger Mitgliedstaaten. Die Auslegung der Kommission ist für die Mitgliedstaaten nicht bindend. Dennoch wird sie voraussichtlich Auswirkungen im Vollzug haben. In diesem Fall sollten die betroffenen Unternehmen entsprechende verwaltungs- und / oder bußgeldrechtliche Sanktionen nicht akzeptieren. Hier gilt es den Anfängen zu wehren.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte