Auf dem Gelände des Unternehmens, das mit der chemisch-physikalischen Behandlung von organischen Lösemitteln durch Destillieren befasst ist, sowie auf dem Gelände der benachbarten Galvanik kam es zu einem Großbrand, bei dessen Bekämpfung unter anderem aus perfluorierten Tensiden (PFT) hergestellter Feuerlöschschaum zum Einsatz gelangte. Der Schaum und verbliebenes Löschwasser wurden, soweit möglich, aufgefangen und zwischengelagert. Es stellte sich heraus, dass diese Stoffe neben PFT auch Nickel enthielten.
Durch Ordnungsverfügung der zuständigen Behörde wurde das Unternehmen als Erzeugerin des Abfalls aufgefordert, das Löschwasser mit einer Menge von 4.549 m³ ordnungsgemäß zu beseitigen. Danach sei die Feuerwehr im Rahmen der Gefahrenabwehr für das Unternehmen tätig geworden, das sowohl für die Brandbekämpfung auf seinem Grundstück als auch für den Einsatz auf dem benachbarten Gelände als ursächlich anzusehen sei. Es sei auch Störer im Sinne von § 17 OBG NRW, weil der Brand und infolgedessen der Einsatz der Feuerwehr die erste Ursache für die erfolgte Zwischenlagerung des Löschwassers gesetzt habe. Als Erzeuger des Löschwassers sei das Unternehmen nach § 11 KrW-/AbfG verpflichtet dieses endgültig zu entsorgen, wofür Kosten von etwa 500.000 € erforderlich seien.
Nachdem die behördlich gesetzte Frist für die Beseitigung des Löschwassers verstrichen war, wurde die Ersatzvornahme festgesetzt. Daraufhin wurden zwei Unternehmen mit der Entsorgung des Löschwassers beauftragt. Das Unternehmen hat gegen die Ordnungsverfügung Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben, über die Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch nicht entschieden.
Der Eilrechtschutz hatte Erfolg, weil das Gericht beträchtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung erkannt hat.
Die Ordnungsverfügung ist auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG gestützt worden. Dabei ist das kontaminierte Löschwasser als Abfall eingestuft worden. Das Unternehmen gehört nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zu den nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG Verpflichteten. Da das Löschwasser auf dem Betriebsgelände eines Entsorgungsunternehmens gelagert werde, scheide das von der Ordnungsverfügung betroffene Unternehmen als Abfallbesitzer aus. Auch sei es nicht Abfallerzeuger. Dazu kämen nur Tätigkeiten in Betracht, die unmittelbar zur Abfallentstehung führen. Insoweit fehle es an jedweder Tätigkeit des Unternehmens, in deren Folge das chemisch belastete Löschwasser im Sinne von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG „angefallen“ sei.
Desweiteren scheide auch die Zurechnung als Abfallerzeugerin über eine Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Denn der Aufwendungsersatzanspruch komme in Fällen nicht Betracht, in denen der Geschäftsführer auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet ist. Davon sei nämlich vorliegend auszugehen, weil die Feuerwehr auf Grund von § 41 Abs. 1 FSHG ihre Einsätze grundsätzlich unentgeltlich vornimmt.
In der Begründung der Entscheidung wird vergleichend auf den Fall Bezug genommen, in dem die Feuerwehr zur Beseitigung einer Ölspur Ölbindemittel ausbringt und die öffentliche Sicherheit erst wieder mit dem Aufnehmen und Entsorgen dieser Stoffe hergestellt sei (OVG NW, Urteil vom 16.02.2007 – 9 A 4239/04 – NWVBl. 2007, 437). Auch die allgemeine Billigkeitserwägung, die Feuerwehr nicht mit außerordentlichen Kosten zu belasten, könne mit Blick auf die zit. Entscheidung nicht Folge geleistet werden, da die Ersatzansprüche nach § 41 Abs. 2 FSHG abschließend normiert seien. Ob diese möglicherweise auch im vorliegenden Fall zum Zuge kommen, war nicht zu untersuchen.
Anmerkung: Die Verneinung der Abfallerzeuger-Eigenschaft des Unternehmens wird damit begründet, dass es bei ihm an jeglicher Tätigkeit fehle, bei welcher das chemisch belastete Löschwasser angefallen ist. Der Brand hat dazu unmittelbar nicht geführt, vielmehr der Einsatz der Feuerwehr unter Verwendung solcher Löschmittel, die eine PFT-haltige Belastung aufweisen. Diese Beurteilung der unmittelbaren Verursachung wird auch daran deutlich, dass im abgewandelten Fall anderes, nicht belastetes Löschwasser nicht zur Entsorgung durch Dritte gelangt wäre, mithin auf dem Gelände des Unternehmens verblieben wäre. Das Unternehmen würde dann weiter Abfallbesitzer geblieben sein. Auch sind in dem entschiedenen Fall andere durch die Tätigkeit des Unternehmens gesetzte Ursachen offensichtlich nicht für die Entsorgung des belasteten Löschwassers maßgeblich gewesen. Von lösemittelhaltigen Flüssigkeiten, wie sie bedingt durch den Betrieb des Unternehmens auf dem Gelände behandelt und gelagert wurden, ist im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung keine Rede, dementsprechend sind sie auch nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Anordnung gewesen. Eine abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens für die Beseitigung des belasteten Löschwassers scheidet damit zu Recht aus.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte