Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Verbringungsrecht

Kurz vor dem Jahreswechsel ist – wegen der Diskussion um die Novelle des Abfallrechts weitgehend unbemerkt – am 14.12.2011 das 45. Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten, das zu einer deutlichen Verschärfung des Umweltstrafrechts geführt hat.

 

In der Praxis betroffen ist insbesondere derjenige, der Abfälle grenzüberschreitend verbringt. Bislang wurde über § 326 des Strafgesetzbuches nur kriminalisiert, wer Abfälle mit einem besonders hohen Risikopotential (krebserzeugend, explosionsgefährlich etc.) ohne die erforderliche Genehmigung grenzüberschreitend verbracht hat. Nunmehr wird bereits bestraft, wer Abfälle (auch ohne besonderes Risikopotential) ohne die erforderliche Genehmigung verbringt. Strafbar ist darüber hinaus, wer solche Abfälle in „nicht unerheblicher Menge“ verbringt, sofern es sich um eine illegale Verbringung im Sinne von Art. 2 Nr. 35 der Abfallverbringungsverordnung handelt. Illegal in diesem Sinne ist bereits die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Liste, wenn diese in einer Weise erfolgt, die dem Transportdokument nach Anhang VII sachlich nicht entspricht. Im Klartext heißt das: Wer – wenn auch nur leicht fahrlässig – das Transportdokument unzutreffend ausfüllt, setzt sich dem Risiko einer Strafbarkeit aus. Das gilt zumindest dann, wenn sich die Verbringung auf Abfälle in „nicht unerheblicher Menge“ bezieht. Das Gesetz lässt offen, wann von einer solchen Menge auszugehen ist. Die erforderliche Konkretisierung dieser Bagatellgrenze liegt damit in der Hand der Staatsanwälte und Strafrichter, die so die Reichweite dieses Straftatbestands bestimmen werden.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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