Direktvermarktung von Strom aus Biogasanlagen

Das EEG 2012 bietet sowohl für Neu-, als auch für Bestandsanlagen über die Direktvermarktung die Möglichkeit, mehr Geld als nach der EEG-Festvergütung zu erhalten. Allerdings bestehen hier viele Fallstricke: In der Regel werden den Anlagebetreibern Vertragsangebote von Stromhändlern vorgelegt, die nach unserer Erfahrung so, wie sie vorgelegt werden, keinesfalls unterzeichnet werden können. Hier ist zu beachten, dass der sehr sichere gesetzliche Anspruch gegen einen Netzbetreiber gegen einen nur vertraglichen Anspruch gegen eine in der Haftung begrenzte Gesellschaft getauscht wird. Hier ist sicherzustellen, dass zum einen tatsächlich mehr Vergütung vereinbart wird, als die feste EEG-Vergütung, zum anderen sind entsprechende Sicherheiten nötig. Beides ist in den meisten Vertragsentwürfen unzureichend geregelt. Dies sei an einem Beispiel verdeutlicht:

 

Laut Vertrag soll der Anlagenbetreiber die Marktprämie (Beispielshöhe: 16 ct/kWh) vom Netzbetreiber erhalten und hierfür keine Sicherheit erhalten. Für den Kaufpreis für den Strom werden 6 ct/kWh vereinbart, hierfür wird eine 3-monatige Sicherheit vorgelegt. Die Zahlung erfolgt jeweils am 25. des Folgemonats. Hier stellen sich von vornherein zwei Probleme: Was passiert, wenn am 25. des Folgemonats kein Geld da ist? Der Anlagenbetreiber wird eine Mahnung mit einer angemessenen Nachfrist setzen müssen, z.B. von einer Woche. Damit ist bereits der zweite Monat der Direktvermarktung vorbei, ist nach der Nachfrist kein Geld da, wird der Anlagenbetreiber kündigen und sich wieder für die EEG-Festvergütung anmelden. Das geht aber immer nur für den übernächsten Monat, sprich: ab dem 4. Monat der Direktvermarktung. Folge: Die Sicherheit über 3 Monate reicht nicht aus, weil ein Wechsel zur EEG-Vergütung hier erst nach dem 4. Monat möglich ist.

 

Das zweite Problem ist meist gut im Vertrag versteckt: Häufig soll der Vertragspartner frei zwischen den einzelnen Formen der Direktvermarktung wählen dürfen. Diese scheinbar uninteressante Formulierung hat es in sich: Der Anlagenbetreiber geht davon aus, dass er während der Vertragslaufzeit vom Netzbetreiber 16 ct Marktprämie pro kWh erhält. Wenn nun aber der Vertragspartner ohne weiteres in das Grünstromprivileg wechseln darf, fällt diese Marktprämie weg und der Anlagenbetreiber erhält nur noch die 6 ct Vergütung von seinem Vertragspartner, der sich vollumfänglich vertragstreu verhält.

 

Wie diese Beispiele zeigen, haben es diese Verträge in sich. Da hier der gesamte EEG-Vergütungsanspruch auf dem Spiel steht, sollten derartige Verträge stets von Fachjuristen geprüft werden.

 

Wichtig: Wenn Sie in die Direktvermarktung wechseln wollen, lassen Sie unbedingt den Vertrag von einem Fachjuristen prüfen!

 

Vorsicht: Häufig wird dem Anlagenbetreiber erklärt, dieser Vertrag sei bereits von diesem oder jenem Fachanwalt geprüft worden. Zutreffend ist hier meist nur, dass der Anwalt einen Vertrag dieser Firma in einer anderen Angelegenheit geprüft hat, es ist im Regelfall nie exakt derselbe Vertrag, der Ihnen vorgelegt wird. Erfahrungsgemäß wird zu Beginn stets der einseitige Vertragsentwurf des Stromhändlers vorgelegt, der nach unseren Erfahrungen regelmäßig in vielen Punkten abgeändert werden muss, bevor er für den Anlagenbetreiber unterzeichnungsfähig ist!

 

Quelle: Paluka Sobola Loibl & Partner

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