Strafbarkeit von Umweltbeauftragten

Vor allem bei der Ermittlung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmensangehörigen für betriebsbezogene Umweltdelikte gewinnt die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Umweltbeauftragten besondere Bedeutung. Der Beitrag zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen sich die Umweltbeauftragten strafrechtlich verantworten müssen.

 

Das Umweltrecht kennt Immissionsschutz-, Störfall- und Gewässerschutzbeauftragte, ferner Betriebsbeauftragte für Abfall, Strahlenschutz- und Gefahrgutbeauftragte, die hier unter dem gemeinsamen Begriff des Umweltbeauftragten verstanden werden sollen.

 

Der Umweltbeauftragte ist ein Instrument der betrieblichen Eigenüberwachung. Seine Aufgabe ist es, sachkundig und unabhängig die Einhaltung umweltverwaltungsrechtlicher Vorschriften im Unternehmen zu kontrollieren. Er soll durch Kontrolle der Anlagen und Information der Betriebsleitung vermeiden helfen, dass durch Betriebsstörungen Umweltschäden eintreten.

 

Im Hinblick auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist danach zu differenzieren, ob er sogenannter „Nur-Betriebsbeauftragter“ im Sinne einer Stabstelle oder „Auch-Betriebsbeauftragter“ im Sinne einer Linienstelle ist.

 

„Nur- Betriebsbeauftragter“

Der „Nur-Betriebsbeauftragte“ ist entweder ein Betriebsangehöriger, der von seinen sonstigen arbeitsvertraglichen Pflichten entbunden ist, oder ein Nichtbetriebsangehöriger, sprich externer Umweltbeauftragter.

 

Er ist auf die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschränkt, d.h. er hat nur Beratungs- und Überwachungspflichten, aber keine eigenen Entscheidungs- oder Anordnungsbefugnisse in dem Unternehmen.

 

Umstritten ist, welche strafrechtliche Verantwortlichkeit den „Nur-Betriebsbeauftragten“ treffen kann.

 

Ganz überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass er in Ermangelung von eigenen Entscheidungs- oder Anordnungsbefugnissen nicht Täter einer Umweltstraftat sein kann. Eine Strafbarkeit kommt daher nur wegen Beihilfe unter zwei Voraussetzungen in Betracht. Einerseits muss der Beauftragte seine gesetzlichen Pflichten verletzt, also nicht oder nicht ordnungsgemäß beraten und überwacht haben. Andererseits muss diese Pflichtverletzung ursächlich für den eingetreten tatbestandlichen Erfolg sein.

 

Vereinzelt wird allerdings auch vertreten, dass der Umweltbeauftragte als Täter unter den gleichen Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden kann.

 

„Auch-Betriebsbeauftragter“

Als „Auch-Betriebsbeauftragten“ bezeichnet man denjenigen Betriebsbeauftragten, der als Betriebsangehöriger nicht von seinen sonstigen arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt ist, sondern zusätzlich eigenverantwortlich die Pflichten des Betriebsbeauftragten übertragen bekommen hat.

 

Eine mögliche Strafbarkeit dieses Beauftragten resultiert dann nicht aus seiner Tätigkeit als Betriebsbeauftragter, sondern vielmehr aus den allgemeinen Kriterien für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit.

 

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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