(Deutschland – Umweltrecht, Wasserrecht, Überwachung)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
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§ 57 ff. WHG: Anforderungen an das Einleiten und den Umgang mit Abwasser
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Verpflichtung zur Überwachung und Selbstüberwachung
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Betreiber müssen Messstellen bereitstellen und ordnungsgemäße Probenahme sicherstellen
Abwasserverordnung (AbwV)
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Zentrale Mess- und Analysevorschriften
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Vorgibt:
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Probenarten (Stichprobe, 2h-proportionale Probe, 24h-Mischprobe etc.)
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Mindestanforderungen an Probennahmeorte
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Einhaltung der Anhänge (je nach Abwasserart)
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Mess- und Analyseverordnung (AbwAG / Messstellenbetriebsgesetz)
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Anforderungen an Messstellen, Probenahmegeräte und Dokumentation
Länderrecht / Vollzugshilfen der Bundesländer
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Landeswassergesetze (LWG)
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Verwaltungsvorschriften zur Selbstüberwachung (z. B. SüwV-kom)
2. Normen und technische Regeln
DIN EN ISO 5667 (Teile 1–16)
Die zentrale Normenreihe für die Wasserprobenahme:
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ISO 5667-1: Grundsätze der Probenahme
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ISO 5667-3: Konservierung, Transport, Lagerung
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ISO 5667-10: Probenahme von Abwasser
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ISO 5667-13: Probenahme von Schlämmen
DIN 38402
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Grundsätze zur Probenahme im Wasserwesen
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Anforderungen an Probenehmer, Protokollierung, Kennzeichnung
AQS-Merkblätter / LAWA-Vollzugshilfen
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Anforderungen an Qualitätssicherung und Probennahme
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Schulung und Zertifizierung für Probenehmer (AQS Zertifikat)
3. Anforderungen an Probenehmer
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Fachkunde nach AQS-Merkblatt P-01 oder gleichwertig
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Schulung in:
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Normgerechter Probenahme
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Hygiene und Sicherheitsvorschriften
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Gerätekunde
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Dokumentation
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Keine Interessenkonflikte (keine Einflussnahme auf Probenahmeergebnis)
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In vielen Bundesländern: Jährliche Fortbildung
4. Anforderungen an die Probenahme
Probenahmestelle
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Fest definierter, genehmigungsrechtlich festgelegter Entnahmepunkt
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Freier, turbulenter Abfluss
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Keine Toträume oder Rückstau
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Gut zugänglich und beschildert
Probenarten
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Stichprobe (Sofortprobe)
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Proportionale Mischprobe (Mengen- oder zeitproportional)
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24h-Flow-proportional (häufig für behördliche Nachweise)
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Schwerpunktproben (bei Störungen / Ereignissen)
Probenahmetechnik
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Probenahmegeräte nach AbwV zulässig
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Keine Beeinflussung durch Schmierstoffe, Restwasser, Schläuche etc.
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Richtiges Spülen der Gefäße
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Verwendung von normgerechten Probenbehältern (z. B. Glas für KW, Metall für Adsorbat)
Konservierung und Transport
Nach DIN EN ISO 5667-3:
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Kühlung 2–8 °C
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Chemische Stabilisierung je nach Parameter (z. B. HNO₃ für Metalle)
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Max. zulässige Zeit bis zur Analyse beachten
Protokollierung
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Messzeitpunkt
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Witterung, Betriebszustand
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Probenehmer, Gerätetyp
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Unterschrift und eindeutige Proben-ID
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Pflicht: unverfälschbare Dokumentation (oft digitalisiert)
5. Betreiberpflichten (Selbstüberwachung)
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Einhaltung der Bedingungen aus dem Genehmigungsbescheid
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Regelmäßige Proben gemäß AbwV / Überwachungsinhalt
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Prüfung und Wartung der Probenahmegeräte
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Übergabe der Proben an akkreditierte Labore
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Meldung bei Grenzwertüberschreitungen (Störfallpflicht)
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Akten- und Dokumentenführung 5 Jahre+
6. Behördenüberwachung (Fremdüberwachung)
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Durch Umweltbehörden oder Landeslabore
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Unangekündigte oder angekündigte Beprobungen
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Behördliche Kontrollmessungen müssen:
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Methoden der AbwV einsetzen
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Normgerechte Entnahmestellen nutzen
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Manipulationssichere Dokumentation verwenden
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Behördenmessungen sind maßgeblich für Verdachtsfälle, Bußgelder und Verfahren
7. Rechtliche Folgen bei Verstößen
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Bußgelder nach § 103 WHG
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Sofortige Maßnahmen (z. B. zusätzliche Beprobung)
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Verschärfung der Überwachungsauflagen
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Strafrechtliche Konsequenzen bei Vorsatz (Umweltstrafrecht, § 324 StGB)
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Ausschluss aus Zertifizierungen (z. B. Entsorgergemeinschaft)
Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.
