Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes in Kraft getreten

Am 02.06.2017 ist die Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in Kraft getreten. Mit ihr setzt der Gesetzgeber die seit Jahren zu beobachtende Erweiterung der Klagemöglichkeiten von (anerkannten) Umweltvereinigungen sowie von natürlichen und juristischen Personen gegen bestimmte behördliche „umweltrelevante“ Handlungen und Unterlassungen fort.

Folgende Neuerungen des UmwRG sind hervorzuheben:

Künftig können nicht nur – wie bisher – Vorhabenzulassungsentscheidungen, für die eine UVP-Pflicht besteht bzw. bestehen kann, BImSchG-Genehmigungen im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren, wasserrechtliche Erlaubnisse etc. durch Umweltvereinigungen vor Gericht angegriffen werden, sondern auch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsakte, mit denen bestimmte, bisher vom UmwRG nicht erfasste Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG). Dies gilt beispielsweise für BImSchG-Genehmigungen, die im Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung („V“) zu erteilen sind.

Umweltvereinigungen können gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG künftig Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen angreifen, die zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 5 UmwRG ergangen oder unterlassen worden sind.

Waren die Gerichte nach dem UmwRG in der alten Fassung im Fall von Rechtsbehelfen von Umweltvereinigungen gegen bestimmte behördliche Entscheidungen/Unterlassungen auf die Kontrolle sogenannter umweltbezogener Rechtsvorschriften beschränkt, entfällt diese Beschränkung nunmehr für die in § 2 Abs. 1Satz 1 Nrn. 1, 2 UmwRG genannten behördlichen Entscheidungen (u.a. Vorhabenzulassungsentscheidungen, für die eine UVP-Pflicht besteht bzw. bestehen kann, BImSchG-Genehmigungen im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren, wasserrechtliche Erlaubnisse). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind vielmehr sämtliche Rechtsvorschriften, welche für die Entscheidung bzw. ein behördliches Unterlassen „von Bedeutung sein können“. Dies bedeutet eine Erweiterung des gerichtlichen Kontrollmaßstabs. Dieser bleibt lediglich bei den übrigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 a – 6 UmwRG aufgezählten Entscheidungen auf die Kontrolle umweltbezogener Rechtsvorschriften beschränkt.

Die materiellen Präklusionsvorschriften in § 2 Abs. 1 und 3 UmwRG alte Fassung sind in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.10.2015 – C-127/14 – entfallen. Mit diesem Urteil hatte der EuGH auf die Unvereinbarkeit dieser Vorschriften mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben erkannt.

Schon nach dem UmwRG in der alten Fassung konnten bestimmte Verfahrensfehler – etwa eine unterbliebene oder unzulängliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls – von Umweltvereinigungen, aber auch von klagenden Nachbarn eines Vorhabens vor Gericht geltend gemacht werden mit der Folge, dass äußerstenfalls die angegriffene behördliche Entscheidung – etwa eine BImSchG-Genehmigung oder eine sonstige Zulassungsentscheidung – aufgehoben werden musste. In der novellierten Fassung des § 4 UmwRG sind nunmehr u. a. Möglichkeiten der Heilung von derartigen Verfahrensfehlern durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren ausdrücklich geregelt.

§ 5 UmwRG enthält eine Missbrauchsklausel, deren Wortlaut im Wesentlichen dem Urteil des EuGHs vom 15.10.2015 – C-127/14 – entnommen worden ist. Danach bleiben Einwendungen, die eine Person oder eine Umweltvereinigung erstmals im gerichtlichen Verfahren erhebt, unberücksichtigt, wenn die Geltendmachung „missbräuchlich oder unredlich ist“.

Umweltvereinigungen und natürliche/juristische Personen müssen die zur Begründung ihrer Klage nach dem UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung angeben (§ 6 UmwRG).

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert