Neuregelung der Genehmigungspflicht für Biogasanlagen

Im Zuge der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das am 29.02.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ändert sich mit Wirkung zum 01.06.2012 die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Biogasanlagen: Biogas- und Biogasaufbereitungsanlagen werden ab einer Kapazität von 1,2 Mio. Normkubikmetern jährlicher Biogasproduktion immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig.

 

Nach der Gesetzesbegründung wird dies Biogasanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 750 kW betreffen, darunter können BHKW mit einer elektrischen Leistung ab ca. 270 kW fallen.

 

Betroffene Anlagenbetreiber von bestehenden Biogasanlagen sind verpflichtet, den Betrieb der Anlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist hierfür läuft noch bis Ende August dieses Jahres. Gegebenenfalls müssen innerhalb von 2 Monaten nach Erstattung der Anzeige Genehmigungsunterlagen nachgereicht werden, aus denen sich der genaue Anlagenbetrieb ergibt.

 

Wichtig: Anlagenbetreiber, die eine bisher baurechtlich genehmigte Biogasanlage haben und künftig immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig werden (Biogasproduktion über 1,2 Mio. Normkubikmeter), müssen ihre Anlage bis 31.08.2012 bei der zuständigen Behörde zur Anzeige bringen!

 

Quelle: Paluka Sobola Loibl & Partner

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