Neues Abfallverbringungsgesetz

Das Abfallverbringungsgesetz ist novelliert worden. Die neuen Regelungen gelten ganz überwiegend seit dem 10.11.2016. Für die Praxis von Bedeutung ist die Neuregelung vor allem mit Blick auf die Sanktionen in dem Fall des nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Versanddokuments nach Anhang VII.

Das deutsche Abfallverbringungsgesetz ergänzt die Vorschriften der europäischen Abfallverbringungsverordnung. Insbesondere trifft es Regelungen über die Zuständigkeit nationaler Behörden und über die Sanktionen bei Verstößen gegen verbringungsrechtliche Vorschriften.

Nach der Novelle erfüllen bloße Formalverstöße im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Versanddokuments nach Anhang VII nicht mehr den Straftatbestand einer illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringung nach § 326 Abs. 2 des Strafgesetzbuches. Solche Verstöße können künftig nur noch mittels eines Bußgelds sanktioniert werden. Zuständig für die Ahndung solcher Verstöße sind folglich nicht mehr die Staatsanwälte, sondern die Ordnungsbehörden.

Ob dies für die Praxis eine substantielle Entlastung darstellt, darf indes bezweifelt werden. Denn die Staatsanwälte haben Ermittlungsverfahren wegen bloßer Formverstöße in diesem Bereich bei entsprechender anwaltlicher Intervention in der Vergangenheit ohnehin in aller Regel eingestellt. Damit war die Angelegenheit für das betroffene Unternehmen und den verantwortlich handelnden Mitarbeiter erledigt.

Künftig drohen Bußgelder, die zwar regelmäßig gering ausfallen dürften, bei Überschreiten der Grenze von 200,00 € allerdings automatisch einen Eintrag in das Gewerbezentralregister zur Folge haben. Solche Einträge gab und gibt es bei Geldstrafen nicht. Einträge in das Gewerbezentralregister gilt es zu verhindern, da sie die Zuverlässigkeit des betroffenen Mitarbeiters oder des betroffenen Unternehmens (im Fall einer Unternehmensgeldbuße) in Frage stellen können, die heute wesentliche Voraussetzung für nahezu alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikats ist.

Erschwerend hinzu kommt, dass der Tatbestand einer grenzüberschreitenden Verbringung – so jedenfalls nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers – auch bei der Ahndung reiner Formalverstöße (Anhang VII) bereits dann als erfüllt gelten soll, wenn der Transport gerade erst begonnen hat. Damit soll offenbar der Rechtsprechung der Boden entzogen werden, wonach eine grenzüberschreitende Abfallverbringung erst dann vollendet ist, wenn es auch tatsächlich zu einer Grenzüberschreitung gekommen ist. Ob der Gesetzgeber dieses Ziel erreicht hat, bleibt – angesichts der insoweit nicht eindeutigen Formulierungen im Gesetzestext – abzuwarten.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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