Neue Regeln für Entsorgungsfachbetriebe und Abfallbeauftragte

Die Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung ist am 07.12.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Durch sie werden vor allem die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) novelliert. Die Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung war am 24.08.2016 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Der Bundesrat hatte am 14.10.2016 mit der Maßgabe von Änderungen zugestimmt.

Über zentrale Änderungen der EfbV und der AbfBeauftrV, die ganz überwiegend am 01.06.2017 in Kraft treten, wird im Folgenden berichtet.

EfbV

Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 EfbV ist die Überwachungsbehörde berechtigt, an den Vor-Ort-Terminen teilzunehmen, die angekündigt und unangekündigt zur Über-prüfung der Betriebe erfolgen. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 14.10.2016 wurde auch ein Begleitungsrecht der Zustimmungsbehörde bei Vor-Ort-Terminen in die Vorschrift aufgenommen (§ 22 Abs. 3 Satz 1 EfbV).

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EfbV, der – abweichend von den sonstigen Änderungen der EfbV – erst am 01.06.2018 in Kraft tritt, haben die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft der Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde zusätzlich zu dem Zertifikat auch den Überwachungsbericht zu übermitteln. Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde haben den Überwachungsbericht sodann der Überwachungsbehörde zu übermitteln. Der Überwachungsbericht hat unter anderem eine Zusammenfassung der bei der Überwachung festgestellten Mängel und Informationen über deren Behebung zu enthalten. Die Übermittlung des Überwachungsberichts an die Behörde war im Kabinettsbeschluss vom 24.08.2016 – anders als noch im Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums vom 22.02. 2016 – nicht mehr vorgesehen, im Bundesratsbeschluss vom 14.10.2016 jedoch wieder aufgegriffen worden.

Zwar ist aus Sicht der Betriebe zu begrüßen, dass der Überwachungsbericht nicht in das neu eingeführte, öffentlich zugängliche elektronische Entsorgungsfachbetrieberegister einzustellen ist (§ 28 Abs. 3 EfbV). Über dieses Register wird nur das Zertifikat öffentlich zugänglich gemacht. Gleichwohl besteht wegen der Weitergabe des Überwachungsberichts an die Behörden die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Dritte nach den Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen.

Die Neuregelung der EfbV enthält zudem Vorgaben an die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft über die Kontrolle der Sachverständigen (§ 21 EfbV). Vorgesehen ist unter anderem, dass jeder beauftragte Sachverständige mindestens alle drei Jahre bei einem Vor-Ort-Termin durch einen weiteren Sachverständigen oder einen anderen geeigneten Mitarbeiter der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft zu begleiten ist (§ 21 Abs. 3 EfbV). Gegen die Regelung bestehen grundsätzliche Bedenken, da es im eigenen Interesse der technischen Überwachungsorganisation und der Entsorgergemeinschaft liegt, die fachliche Qualifikation der Sachverständigen sicherzustellen. Einer Regelung in der EfbV hätte es daher nicht bedurft. Hinzukommt, dass sich die Kosten der verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Doppelprüfung auf die Betriebe verlagern werden.

Neu eingeführt wird schließlich eine Regelung, wonach die Betriebe über die zur fach- und sachgerechten Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit notwendige gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen (§ 4 Abs. 4 EfbV). Welche gerätetechnische Ausstattung für den einzelnen Betrieb notwendig ist, bleibt unklar. Die Auslegung dieser im höchsten Maße konkretisierungsbedürftigen Vorschrift wird sich daher in den Vollzug verlagern, was für die Betriebe mit Rechtsunsicherheiten verbunden ist.

Im Rahmen einer Bewertung der EfbV-Novelle ist festzustellen, dass teilweise Regelungen in die Verordnung aufgenommen worden sind, die kaum noch mit dem Prinzip der freiwilligen Selbstüberwachung vereinbar sind. Wie die neue EfbV von den Betrieben angenommen werden wird, bleibt daher abzuwarten.

AbfBeauftrV

Zu begrüßen ist, dass die von den Bundesratsausschüssen empfohlene Ausweitung der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten für sämtliche Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) nicht in die AbfBeauftrV übernommen worden ist. Nur die Betreiber von Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, für die in Spalte c die Verfahrensart G und demnach die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, haben einen Abfallbeauftragten zu bestellen (§ 2 Nr. 1 a) bb) AbfBeauftrV).

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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