Neue Optionen für flüssige Abfälle?

Das am 01.03.2010 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthält in § 55 Abs. 3 eine interessante Neuregelung. Danach können flüssige Stoffe, die Abfall und kein Abwasser sind, mit dem Abwasser beseitigt werden. In den meisten Bundesländern war die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens bis dato zumindest fraglich.

Die Neuregelung in § 55 Abs. 3 WHG gilt zunächst nur für Stoffe, die nicht der Abwasserdefinition unterliegen. Betroffen sind damit primär Flüssigkeiten, deren umweltverträgliche Beseitigung geboten ist, die aber mangels industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauchs nicht als Schmutzwasser und damit auch nicht als Abwasser einzustufen sind. Beispielhaft zu nennen sind in Produktionsverfahren zwangsläufig anfallende – nicht durch Gebrauch veränderte – Produktionsrückstände.

§ 55 Abs. 3 WHG gilt zudem nur für flüssige Stoffe, also für Stoffe, deren Aggregatzustand weder fest noch gasförmig ist. Das führt in der Praxis zu der Frage, ob Schlämme als flüssige oder feste Stoffe anzusehen sind. Vor Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes im März 2010 waren Schlämme jedenfalls mit Blick auf die Einbringung in ein Gewässer nicht als feste Stoffe zu behandeln. Mit Wegfall dieser Fiktion im neuen Wasserhaushaltsgesetz wird die problematische Abgrenzung zwischen schlammig und flüssig insoweit virulent.

§ 55 Abs. 3 WHG lässt die Beseitigung flüssiger Abfälle gemeinsam mit dem Abwasser allerdings nur unter der strengen Voraussetzung zu, dass die Entsorgung der Abfälle mit dem Abwasser umweltverträglicher ist als ihre Entsorgung auf dem Abfallpfad und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Eine Gleichwertigkeit der Entsorgungswege „Abfallbeseitigung“ einerseits und „Abwasserbeseitigung“ andererseits mit Blick auf ihre Relevanz für die Umwelt wäre an dieser Stelle sicherlich sinnvoller gewesen. Sie hätte eine höhere Flexibilität und Wirtschaftlichkeit bei der Beseitigung der fraglichen Stoffe ermöglicht, ohne die Umwelt stärker zu belasten.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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