Verpflichtung eines Unternehmens der chemischen Industrie zur Beseitigung kontaminierten Löschwassers

Mit Urteil vom 07.11.2011 hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) (Az. 20 A 1181/10) entschieden, dass ein Unternehmen, das eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur physikalischchemischen Behandlung von gefährlichen Abfällen durch Destillieren betreibt, verpflichtet ist, das bei einem Großbrand entstandene und aufgefangene Löschwasser auf seine Kosten ordnungsgemäß zu beseitigen (siehe im Gegensatz dazu Newsletter 4/10, Seite 19, VG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2010 – 26 K 3136/08).

 

Auf dem Gelände des Unternehmens kam es in der Nacht zum 22.07.2009 zu einem Großbrand, der nach sachverständiger Feststellung durch einen technischen Mangel am Rührwerk ausgelöst worden ist. In Folge dessen kam es zu einer Explosion und brennende Lösungsmittel wurden freigesetzt. Zur Bekämpfung des Feuers kam unter anderem Löschschaum zum Einsatz, der perfluorierte Tenside (PFT) enthielt und zudem mit Nickel belastet war. Das mit Schaummitteln und betrieblichen Stoffen verunreinigte Löschwasser wurde, soweit möglich, aufgefangen und zwischengelagert. Durch Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 11.08.2009 wurde das Unternehmen als Erzeugerin des Abfalls in Anspruch genommen und aufgefordert, das Löschwasser mit einer Menge von 4.549 m³ innerhalb einer Monatsfrist ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Kosten wurden mit etwa 500.000 € angesetzt. Die Vorinstanz (VG Arnsberg, Urt. v. 19.04.2010 – 14 K 2368/09) hatte entgegen der anders lautenden Eilentscheidung des OVG (Beschl. v. 18.01.2010 – 20 B 1414/09) in der Hauptsache entschieden, dass eine Pflichtigkeit des Unternehmens als Abfallerzeuger nicht bestehe (siehe hierzu Newsletter 02/2010). Denn Erzeuger von Abfall sei nur jemand, durch dessen aktives Handeln Abfall entstehe. Die letzte Handlung der Klägerin, die zur Entstehung des Löschwassers beigetragen habe, sei nach sachverständiger Feststellung der Betrieb eines Rührwerks mit einem schadhaften Gleitlager gewesen. Dies habe zur Entzündung eines explosiven Gemisches geführt. Zu diesem Zeitpunkt sei das später dem Abfallbegriff unterfallende Löschwasser jedoch noch nicht angefallen. Allein durch den Betrieb ihres Unternehmens, wodurch die Klägerin einen Verursachungsbeitrag für die Entstehung des Schadenfeuers, damit auch für die Brandbekämpfung und letztlich für die Entstehung des Abfalls gesetzt habe, wurde sie nach Ansicht des VG Arnsberg ebenfalls nicht zur Abfallerzeugerin im Sinne des Abfallrechts. Denn für ein dermaßen erweitertes Verständnis des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG gäben weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift etwas her.

 

Das OVG geht hingegen davon aus, dass das Unternehmen im abfallrechtlichen Sinne als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen und deshalb zur Entsorgung verpflichtet sei. Das OVG verweist hierzu auf die europäische Rechtsprechung, wonach der Begriff des Erzeugers maßgeblich durch den Beitrag des Betreffenden zur Entstehung des Abfalls und ggf. zu der hieraus resultierenden Verschmutzungsgefahr für die Umwelt geprägt ist. Entscheidend sei, ob der Betreffende die Entstehung der Abfälle dergestalt beeinflusst habe, dass dieser Vorgang seiner eigenen Tätigkeit zuzuordnen sei. Für die Zurechnung komme es dabei auf eine wertende Betrachtung an. Von Bedeutung sei dabei zunächst die Herrschaft über den Vorgang der Entstehung des Abfalls. Bei Schadensfällen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen sei in einer Kette von mehreren Ursachen aber auch die jeweilige Risikosphäre zu berücksichtigen. Das OVG meint, der Anfall des Löschwassers sei dem klagenden Unternehmen zuzurechnen, weil es die für das Entstehen des Brandes maßgebliche Ursache gesetzt habe. Denn der Brand sei durch die betriebliche Tätigkeit des Unternehmens ausgelöst worden. Damit zieht das OVG die Grenzen der Zurechnung weiter, als dies noch in der Vorinstanz durch das VG Arnsberg vertreten wurde.

 

Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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