Mess- und Eichverordnung geändert

Mit Wirkung zum 16.08.2017 wurde die Mess- und Eichverordnung (MessEV) geändert. Zu den wesentlichen Neuerungen gehört das Entfallen der Verpflichtung, das Leergewicht von Fahrzeugen unmittelbar vor oder nach der Wägung des beladenen Kraftfahrzeuges durch Wiegen festzustellen.

§ 26 Abs. 2 Satz 2 MessEV regelte bisher, dass gespeicherte Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge zur Bestimmung von Nettowerten nur herangezogen werden dürfen, wenn sie unmittelbar vor oder nach der Wägung des beladenen Kraftfahrzeugs festgestellt wurden. Eine eichrechtlich zulässige Bestimmung des Gewichts der Fahrzeugladung setzte danach immer zwei Wiegevorgänge voraus: einen zur Ermittlung des Gewichts des beladenen Fahrzeugs (sog. Bruttowägung) und einen zur Ermittlung des Gewichts des unbeladenen Fahrzeugs (sog. Tarawägung). Die Anwendung dieser Regelung bereitete in der betrieblichen Praxis jedoch nicht selten erhebliche Schwierigkeiten, etwa wenn Fahrzeuge nach dem Entladen zunächst noch einmal „über die Waage gefahren“ werden mussten, bevor sie für die Rückfahrt wieder beladen werden konnten.

Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der MessEV vom 10.08.2017 ist § 26 Abs. 2 Satz 2 MessEV a.F. ersatzlos gestrichen worden. Dies hat zur Folge, dass für die Bestimmung des Gewichts einer Fahrzeugladung nunmehr die allgemeine Regelung des § 26 Abs. 2 MessEV n.F. gilt, welche die Verwendung gespeicherter Taragewichtswerte erlaubt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die gespeicherten Gewichtswerte den tatsächlichen Taragewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung entsprechen oder so bemessen sind, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners des Messwertverwenders ausgeschlossen ist. Da eine Übereinstimmung von gespeichertem und tatsächlichem Gewicht eines unbeladenen Fahrzeugs bereits wegen der schwankenden Treibstoffmenge im Fahrzeug nicht sichergestellt werden kann, kommt es hier maßgeblich auf die zweite Alternative, also den Ausschluss einer Benachteiligung des Vertragspartners, an. Dies bedeutet, dass etwa in dem Fall, dass der Messwertverwender Ware verkauft, sichergestellt sein muss, dass der Käufer für den gezahlten Preis nicht weniger Ware erhält, als sich bei Durchführung einer Tarawägung ergeben würde. Im umgekehrten Fall, dass der Messwertverwender Ware ankauft, muss sichergestellt sein, dass der Verkäufer kein geringeres Entgelt als im Falle einer Tarawägung erhält. Mit anderen Worten folgt aus dem Benachteiligungsverbot, dass die nicht vermeidbaren Abweichungen zwischen tatsächlichem und gespeichertem Gewicht wirtschaftlich stets zu Lasten des Messwertverwenders gehen.

Da sich je nach zugrundeliegendem Geschäft mal ein zu hoher, mal ein zu niedriger gespeicherter Gewichtswert für den Vertragspartner nachteilig auswirkt, lässt sich das Benachteiligungsverbot nur einhalten, wenn je nach Konstellation unterschiedliche Gewichtswerte verwendet werden. Dabei kann es sich bezogen auf die zu erwartende Schwankungsbreite des tatsächlichen Gewichts grundsätzlich nur um Mindest- bzw. Höchstgewichte handeln; insbesondere eignen sich Durchschnittswerte nicht, da diese im Einzelfall zu Lasten des Vertragspartners unter- bzw. überschritten sein können. Allenfalls für laufende Geschäftsbeziehungen mit einer Vielzahl von Messvorgängen könnte die Verwendung von Durchschnittswerten mit dem Argument erwogen werden, dass sich Über- und Unterschreitungen langfristig ausgleichen werden. Problematisch ist insoweit allerdings zum einen die Frage, ob § 26 Abs. 1 MessEV eine derartige Gesamtbetrachtung zulässt oder das Benachteiligungsverbot bei jedem einzelnen Messvorgang eingehalten sein muss, und zum anderen, dass eine derartige Gesamtbetrachtung zwar die Wahrscheinlichkeit einer Benachteiligung verringert, diese jedoch nicht mit Sicherheit ausschließt.

Die seit langem diskutierte Frage, ob bei der Ermittlung von Nettogewichten dieses zusätzlich zu den Brutto- und Taragewichten innerhalb des Messbereichs der Waage liegen muss, wurde durch die Änderung der MessEV nicht beantwortet. Abzuwarten bleibt, ob insoweit eine Klärung durch den sog. Regelermittlungsausschuss bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erfolgen wird. Die Neuregelung in § 25 Satz 1 Nr. 7 MessEV, der die rechnerische Bestimmung von Messgrößen aus Messwerten betrifft und diese unter der Voraussetzung zulässt, dass der Regelermittlungsausschuss Regeln ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, soll nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums für die Bestimmung von Nettogewichten zwar nicht gelten. Dies steht einem Tätigkeitwerden des Regelermittlungsausschusses auf der Grundlage der allgemeinen Ermächtigung in § 46 Mess- und Eichgesetz jedoch auch nicht entgegen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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