Ja, es gibt tatsächlich neuere Fassungen und Änderungen, die über die von Ihnen genannte Version hinausgehen. Die TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ wird regelmäßig vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) überarbeitet und an den Stand der Technik, arbeitsmedizinische Erkenntnisse und rechtliche Anforderungen angepasst.
Wichtige Neuerungen seit März 2015 sind unter anderem:
- TRGS 519, Fassung vom Oktober 2019 (veröffentlicht im GMBl 40/2019): Diese Fassung brachte wichtige Ergänzungen und Präzisierungen, insbesondere im Zusammenhang mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern (PSF). Auch wurden neue Arbeitsverfahren in die Expositions-Risiko-Matrix aufgenommen und die Qualifikation von aufsichtführenden Personen bei emissionsarmen Verfahren präzisiert.
- Novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 5. Dezember 2024 (in Kraft getreten): Diese jüngste Novellierung der GefStoffV enthält signifikante Änderungen im Umgang mit Asbest in Bestandsgebäuden. Kernstück ist ein risikobasierter Ansatz, das sogenannte Ampelmodell, das die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen neu strukturiert. Diese Änderungen in der GefStoffV wirken sich direkt auf die Anwendung und Auslegung der TRGS 519 aus. Beispielsweise wurden bestimmte Anforderungen an emissionsarme Verfahren für Instandhaltungsarbeiten gelockert oder präzisiert.
Die TRGS 519 und die Gefahrstoffverordnung sind eng miteinander verknüpft. Die TRGS 519 konkretisiert die allgemeinen Anforderungen der GefStoffV für den speziellen Bereich des Umgangs mit Asbest. Das bedeutet, dass ein Sachkundelehrgang immer die aktuell gültige Fassung der GefStoffV und der TRGS 519 berücksichtigen muss, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Was bedeutet das für Ihren Sachkundenachweis?
Ihr Sachkundenachweis nach TRGS 519 ist für sechs Jahre gültig. Innerhalb dieser sechs Jahre müssen Sie einen behördlich anerkannten, eintägigen Fortbildungslehrgang nach TRGS 519, Anlage 5 besuchen, um die Gültigkeit Ihres Scheins um weitere sechs Jahre zu verlängern.
Es ist entscheidend, dass der von Ihnen besuchte Lehrgang die aktuell gültigen Regelwerke und die jüngsten Änderungen der TRGS 519 und der Gefahrstoffverordnung vermittelt. Wenn Ihr Lehrgang nur auf der Fassung von 2014/2015 basiert, ist es sehr wahrscheinlich, dass Ihnen die neuesten Änderungen, insbesondere die der Gefahrstoffverordnung vom Dezember 2024 und die darauf folgenden Anpassungen der TRGS 519 (Oktober 2019 und folgende Überarbeitungen), nicht vermittelt wurden.
Empfehlung:
- Prüfen Sie das Ausstellungsdatum Ihres Sachkundenachweises. Ist er noch gültig?
- Informieren Sie sich bei Ihrem Lehrgangsanbieter, ob und wie die neuesten Änderungen in den Lehrplan integriert wurden, insbesondere die Auswirkungen der novellierten Gefahrstoffverordnung von Ende 2024 und die aktuelle TRGS 519.
- Achten Sie bei der Wahl eines Fortbildungslehrgangs (Anlage 5) unbedingt darauf, dass dieser die aktuellsten Rechtsgrundlagen berücksichtigt. Die Anbieter werben in der Regel damit, dass ihre Lehrgänge „die jeweils neuesten Ausgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 berücksichtigen“.
Die ständige Weiterbildung und Anpassung an neue Rechtslagen ist im Bereich Asbestsanierung unerlässlich, um sicher und rechtskonform arbeiten zu können.
Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.
