Wer in eine Solar- oder Photovoltaikanlage investieren möchte, beauftragt zumeist einen Unternehmer, der die entsprechenden Module zunächst liefert und anschließend auch deren Installation und Anschluss übernimmt. In rechtlicher Hinsicht ist oftmals schwierig festzustellen, ob es sich bei einem solchen einheitlichen Errichtungsvertrag um einen reinen Werkvertrag oder einen sog. Werkliefervertrag handelt, der im Wesentlichen nach dem Kaufrecht beurteilt wird.
Die Einordnung in die eine oder andere Kategorie kann bedeutende Konsequenzen haben. Beispielhaft genannt sei hier etwa der Beginn der Verjährungsfrist. Sieht das Kaufrecht einen Fristbeginn mit Ablieferung der Sache vor, so stellt im Werkrecht in aller Regel die Abnahme den entscheidenden Zeitpunkt dar. Parallel dazu wird im Werkrecht die Unternehmervergütung erst mit der Abnahme fällig. Auch mit Blick auf vertragliche Nebenpflichten wie etwa die Beratung zur Eignung für die Voll- oder Teilversorgung mit Strom bzw. Wärme können sich Kauf- und Werkverträge im Bereich technischer Anlagen signifikant unterscheiden.
Die Antwort auf die Frage, welches Regelungsregime anwendbar ist, richtet sich wie so häufig nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Im Wege einer Gesamtbetrachtung des Vertrags ist zu ermitteln, ob der Schwerpunkt der vom Unternehmer geschuldeten Leistung in der reinen Lieferung oder in der Montage der Anlagenkomponenten liegt. Kriterien hierfür sind primär die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses. Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung eines Vertrags über Lieferung und Montage einer Dachsolaranlage als Kaufvertrag in einem Fall insbesondere damit begründet, dass die Kosten für die komplette Montage (inkl. Inbetriebnahme und Nachkontrolle) nur etwa 23 % der Gesamtkosten betrugen (BGH, Urt. v. 03.03.2004 – VIII ZR 76/03). Zudem stellte er darauf ab, dass im konkreten Fall keine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Bestellers erforderlich gewesen wäre. Ein Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass die Hauptbestandteile der Anlage ohne größeren Aufwand wieder zu demontieren und ggf. anderweitig zu verwenden gewesen wären.
Empfehlung: Die Anwendung von Kauf- oder Werkrecht liegt nicht in der freien Entscheidung der Vertragsparteien. Sie ergibt sich vielmehr aus den vertraglichen und ggf. technischen Details des Einzelfalls. Verlassen Sie sich daher nicht blind auf die Angaben des Anlagenerrichters oder die Bezeichnung des Vertrags als Kauf- oder Werkvertrag. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann dabei unliebsame Überraschungen verhindern.
Quelle: Paluka Sobola Loibl & Partner