Konkretisierung der Anforderungen an die freiwillige Ruecknahme von Abfaellen in Wahrnehmung der Produktverantwortung

VG Stuttgart, Urteil vom 28.6.2018 – 14 K 2931/17

Das Verwaltungsgericht Stuttgart knüpft in einem Urteil vom 28.6.2018 an eine zuvor maßgeblich durch das Verwaltungsgericht Würzburg etablierte Rechtsprechungslinie an und interpretiert den Begriff der Produktverantwortung in § 26 Abs. 6 KrWG und § 23 KrWG im Sinne einer Produktgruppenverantwortung. Dies bedeutet, dass eine freiwillige Rücknahme von zu (ungefährlichem) Abfall gewordenen Produkten durch die produktverantwortlichen Hersteller oder Vertreiber nicht auf solche Waren beschränkt ist, die von den jeweiligen Herstellern oder Vertreibern selbst stammen. Das Verwaltungsgericht stellt insofern klar, dass Produktverantwortung im Sinne einer Produktgruppenverantwortung aller Hersteller oder Vertreiber eines Produktes zu verstehen ist, die in einer Verantwortungsgemeinschaft für Waren der betreffenden Gattung vereint seien, was gerade keine Verantwortlichkeit für ein eigenes Verhalten wie die Herstellung oder den Vertrieb voraussetze.

Für die Praxis bedeutsam sind insbesondere die Passagen der Entscheidung, in denen das Gericht einen objektivierenden Prüfungsmaßstab zum Schutz vor etwaigem Missbrauch formuliert. Immerhin führt die behördlich festgestellte Freiwilligkeit der Rücknahme zum Ausschluss der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Darlegungslast trifft hier den Hersteller oder Vertreiber, der nachweisen muss, dass die von ihm organisierte Sammlung (zumindest auch) in Wahrnehmung der Produktverantwortung erfolgt. Nachzuhalten sei eine qualitative und quantitative Entsprechung zwischen der Tätigkeit als Hersteller/Vertreiber und der beabsichtigten Rücknahmetätigkeit. Gefordert werden im Einzelnen Darlegungen zu folgenden Punkten: Die Freiwillige Sammlung müsse einen hinreichenden qualitativen und quantitativen Bezug zur eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit aufweisen. Als Kriterien nennt das Gericht: Beschränkung der freiwilligen Rücknahme auf Produkte der Gattung oder Produktart, die der Rücknehmende herstellt oder vertreibt. Beschränkung der Rücknahme auf den Umfang, in dem Produktverantwortung besteht. Die freiwillige Rücknahme müsse sich in einem im Verhältnis zur Tätigkeit als Hersteller oder Vertreiber angemessenen Rahmen bewegen. Dabei werde die notwendige Wahrnehmung der Produktverantwortung umso geringer sein, je weniger Produkte hergestellt oder vertrieben würden. Maßgebliche Kriterien seien etwa die räumliche Ausdehnung der Rücknahmeaktion und die Menge der erfassten Abfälle jeweils im Vergleich zum Umfang der („echten“) Haupttätigkeit. Da es jedoch um ein künftiges Verhalten des Herstellers oder Vertreibers gehe, dürften an die Darlegungspflichten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genüge, dass der Hersteller oder Vertreiber seinen Umsatz und seine räumliche Ausdehnung benenne und anhand interner Berechnungen Schätzungen hinsichtlich seiner Rücknahmetätigkeit anstelle. Angesichts eines Verhältnisses einer – durch die Klägerin des Verfahrens angegebener – Umsatzmenge von umgerechnet 11.000 t sah das Gericht angesichts einer angegebenen Sammelmenge von 2.400 t pro Jahr keinen Anlass, ein qualitatives oder quantitatives Missverhältnisses zwischen Vertriebs- und der beabsichtigter Rücknahmetätigkeit anzunehmen.

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.

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