Konfliktbewältigung zwischen großflächigem Einzelhandel und Wohnen in der Bauleitplanung

(sog. „Porta-Streit“ in Ostwestfalen-Lippe)

 

Die bauplanungsrechtliche Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist oftmals Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren wegen der wirtschaftlichen Vorteile sind Städte und Gemeinden häufig an der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in ihrem Stadtgebiet interessiert. Demgegenüber sind benachbarte Städte und Gemeinden in hohem Maße darauf bedacht, ihre Einzelhandelsstrukturen und zentralen Versorgungsbereiche vor Beeinträchtigungen und dem Verlust von Einzelhandelsbetrieben zu schützen und notfalls gerichtlich zu verteidigen. Seit Ende 2010 ist zwischen den benachbarten Städten Bielefeld und Gütersloh wegen der Ansiedlung mehrerer Möbelhäuser und eines Gartencenters in dem Stadtgebiet von Gütersloh die gerichtliche Auseinandersetzung (sog. „Porta-Streit“) entbrannt. Vorläufiger Höhepunkt ist das Urteil des Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG) vom 09.11.2012 (Az.: 2 D 63/11.NE), das den Bebauungsplan der Stadt Gütersloh für unwirksam erklärt hat.

Im konkreten Fall setzte die Stadt Gütersloh in ihrem Gemeindegebiet mittels Bebauungsplan auf ehemaligen Betriebsgeländen eines holzverarbeitenden Betriebes mehrere Sondergebiete (SO 1 – 3) mit dem Nutzungszweck „Möbelhandel-Möbelhaus“, „Möbelhandel-Möbeldis­counter“ und „Gartencenter“ fest. Die Sondergebiete dienten überwiegend der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben (bspw. eines Möbelhauses mit einer Gesamtverkaufsfläche von fast 30.000 m²). Neben den Sondergebieten ließ der Bebauungsplan, der ein Plangebiet von insgesamt ca. 17,7 ha umfasste, ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar angrenzend zu den Sondergebieten zu. Die Sondergebiete wurden mit Nutzungsbeschränkungen und Lärmemissionskontingenten festgesetzt. Gegen den Bebauungsplan hatte die Stadt Bielefeld ein Normenkontrollverfahren angestrengt

 

Das OVG hat sich in seinem Urteil zunächst mit rechtlichen Fragestellungen auseinandergesetzt, die die Ansiedlung großflächiger Einzelhandfelsbetriebe oft­mals aufwerfen. Diese betrafen unter anderem die Auswirkungen des großflächigen Einzelhandels auf die Nachbarkommune (gutachterliche Auswirkungsanalysen, Größe der Verkaufsfläche, Sortimentsliste etc.) unter Beachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Vereinbarkeit mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben. Insoweit hat das OVG indes keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans gesehen.

 

Zudem hat sich das OVG mit der Frage beschäftigt, ob durch die Lärmkontingentierung auf der Ebene der Bauleitplanung der (Lärm-)Konflikt zwischen Wohnen und großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit Blick auf das spätere Baugenehmigungsverfahren sachgerecht bewältigt wurde.

 

Das OVG führt insoweit aus, dass als Instrument zur Beschränkung betrieblicher Emissionen die Vergabe von Lärmemissionskontingenten auch bei der Ausweisung von Sondergebieten Anwendung finden kann mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern.

 

Allerdings müssten – genauso wie bei der Festlegung von Lärmemissionskontingenten zur Gliederung von Gewerbe- oder Industriegebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) – bei der Emissionskontingentierung in Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO spezifische Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen beachtet werden. Dafür müsse der Bebauungsplan klare Vorgaben für die in jedem späteren Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthalten, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht werde. Voraussetzung dafür sei, dass die Emissionskontingentierung stets der jeweiligen konkreten Planungssituation entspreche und diese konzeptionell schlüssig wiederspiegele. Sei etwa ein Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, müsse die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden, um der Steuerungsaufgabe des Bebauungsplans für das Genehmigungsverfahren nachkommen zu können. Dies gelte in erhöhtem Maße für Sondergebiete, weil diese eine bestimmte besondere Nutzungsart ermöglichen wollten, die dem Plangeber bei der Planaufstellung konkret vor Augen stünde. Wolle der Plangeber das Emissionspotential von Betrieben und damit die Nutzungsart über eine Emissionskontingentierung in einem Sondergebiet steuern, müsse er dies regelmäßig gebietsadäquat tun. Dazu müsse die Emissionskontingentierung, was die Lage der Flächen unterschiedlicher Kontingenthöhen angeht, grundsätzlich die Gebietsgrenzen beachten.

 

Daran fehlte es aus Sicht des OVG im entschiedenen Fall. Die Lärmemissionskontingente spiegelten die Abgrenzung der zulässigen Nutzungsarten zwischen den einzelnen Sondergebieten ersichtlich nicht wieder, weil sie auf das potentielle Emissionsverhalten der jeweiligen Betriebe, welche in den einzelnen Sondergebieten angesiedelt werden sollten, nicht eingingen. Denn die im Rahmen der Emissionskontingentierung festgesetzten Teilflächen (TF 1 – 5) überlappten sich teilweise untereinander und überschritten teilweise die Grenzen der Sondergebiete. Aus Sicht des OVG kommt dies einer vorhabenunabhängigen Emissionskontingentierung gleich, der – vergleichbar einem Summenpegel – eine steuernde Aussagekraft für das spätere Genehmigungsverfahren nicht mehr entnommen werden kann, und für die im Übrigen auch ein tragfähiger städtebaulicher Grund fehlt. Insbesondere durfte die Stadt Gütersloh bei der Festlegung der Emissionskontingente nicht von Anfang an darauf setzen, die Kontingente könnten im parallel durchzuführenden Genehmigungsverfahren im Bedarfsfall umverteilt werden. Vielmehr musste sie, weil ihr klar vor Augen stand, welche Vorhaben mit welchem Emissionspotential sich in den Sondergebieten jeweils niederlassen würden, den planbedingten Lärmkonflikt unter Rückgriff auf das Instrument der Lärmemissionskontingentierung so weitgehend bewältigen, wie es dieses Instrument hier ermöglichte.

 

Die Rechtswidrigkeit der Emissionskontingentierung für die Sondergebiete führt nach Auffassung des OVG zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt. Denn die Unwirksamkeit der Emissionskontingentierung infiziere den gesamten Bebauungsplan, weil dieser wegen der Verwobenheit seiner übrigen Regelungsgehalte mit der Emissionskontingentierung nicht teilbar sei.

 

Der Streit zwischen der Stadt Bielefeld als Oberzentrum und der Stadt Gütersloh als Mittelzentrum hat mit der Entscheidung des OVG seinen vorläufigen Höhepunkt erreicht. Obwohl der 2. Senat des OVG in seinem Beschluss vom 28.10.2011 (Az. 2 B 1078/11.NE) in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Eilantrag der Stadt Bielefeld, den Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, zurückgewiesen hatte, folgte nunmehr mit dem jetzigen Urteil eine von vielen nicht mehr erwartete, aber wegen der – aus Sicht des OVG – gegebenen Mängel des Bebauungsplans rechtlich zwingende Kehrtwende des Gerichts.

 

Die Entscheidung des OVG zeigt auf, dass im Rahmen des planerischen Gesamtkonzeptes die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht bei der Verteidigung umfangreicher gutachterlicher Analysen zu den Auswirkungen von großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf zentrale Versorgungsbereiche benachbarter Städte enden darf. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des OVG aus jüngster Vergangenheit haben in besonderem Maße auf die Bedeutung der Bewältigung und Lösung von Lärmkonflikten – insbesondere in Gemengelagen – hingewiesen (siehe dazu den Beitrag im Köhler & Klett Newsletter 03/2012, S. 19 ff.). Die Entscheidung des OVG verdeutlicht, dass zur rechtssicheren Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben nicht nur die spezifisch einzelhandelsrechtlichen Fragestellungen sachgerecht abgearbeitet werden müssen, sondern auch allen anderen Rechtsproblemen, insbesondere auch dem Gebot der Konfliktbewältigung im Bereich des Immissionsschutzes besondere Sorgfalt zu widmen ist.

 

Das Urteil des OVG ist noch nicht rechtskräftig, da die Stadt Gütersloh Nichtzulassungsbeschwerde an das BVerwG eingelegt hat. Wir werden über die Entscheidung des BVerwG berichten.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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